Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 13 — 
des $ 223 Abs. 2, 3 dagegen hat die Krankenkasse für eine be- 
stimmte Zeit. für die der Versicherte auch Unfallentschädigung be- 
anspruchen konnte, tatsächlich ihrerseits geleistet und hat auf 
Grund dieser ihrer Leistung einen wirklichen Ersatzanspruch gegen 
den Versicherten. Wenn dieser dann noch weitere Leistungen von 
der Kasse zu beanspruchen hat, so ist in den Grenzen, die der 
$ 223 Abs. 2, 3 RVO. vorsieht, eine Aufrechnung des Ersatz- 
anspruchs der Kasse gegen den Anspruch des Versicherten auf 
die weiteren Kassenleistungen zugelassen. Im Falle des $ 1510 
hat der Träger der Unfallversicherung seinerseits an den Ver- 
sicherten geleistet. und die Krankenkasse hat für ebendiese Zeit 
denı Versicherten noch zu leisten. 
Durch $ 1510 ist noch besonders klargestellt, daß, wenn der 
Träger der Unfallversicherung seinerseits Heilanstaltspflege wählt 
und gewährt. diese Behandlung im Krankenhause nicht der Kran- 
kenkasse zugerechnet werden kann. Dies liegt in den Worten 
„Leistungen, die der Berechtigte nach Gesetz oder Satzung bean- 
spruchen kann“. Den» Krankenhauspflege kann der Berechtigte 
von der Krankenkasse eben nicht beanspruchen. Es sind also die 
Leistungen der Krankenkasse zum Zwecke des Ausgleichs mit den 
Leistungen der Unfallversicherung auf die Seite der Krankenkasse 
nicht so anzusetzen, als wenn die Krankenkasse selbst Kranken- 
hauspflege gewählt und gewährt hätte, sondern ebenso wie bei 
Krankenpflege außerhalb des Krankenhauses. Somit kommt dann das 
wirkliche Krankengeld und nicht etwa der halbe Grund- 
betrag als Pauschalbetrag für Unterhalt im Krankenhause für die 
Krankenkasse in Betracht, da dieses voraussetzt, daß die Kran- 
kenkasse selbst Krankenhauspflege gewährt. 
Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, daß bei einer 
Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, 
für die Zeit, für die Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt 
wird, Krankengeld nur soweit zu gewähren ist, als es den Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.