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des $ 223 Abs. 2, 3 dagegen hat die Krankenkasse für eine be-
stimmte Zeit. für die der Versicherte auch Unfallentschädigung be-
anspruchen konnte, tatsächlich ihrerseits geleistet und hat auf
Grund dieser ihrer Leistung einen wirklichen Ersatzanspruch gegen
den Versicherten. Wenn dieser dann noch weitere Leistungen von
der Kasse zu beanspruchen hat, so ist in den Grenzen, die der
$ 223 Abs. 2, 3 RVO. vorsieht, eine Aufrechnung des Ersatz-
anspruchs der Kasse gegen den Anspruch des Versicherten auf
die weiteren Kassenleistungen zugelassen. Im Falle des $ 1510
hat der Träger der Unfallversicherung seinerseits an den Ver-
sicherten geleistet. und die Krankenkasse hat für ebendiese Zeit
denı Versicherten noch zu leisten.
Durch $ 1510 ist noch besonders klargestellt, daß, wenn der
Träger der Unfallversicherung seinerseits Heilanstaltspflege wählt
und gewährt. diese Behandlung im Krankenhause nicht der Kran-
kenkasse zugerechnet werden kann. Dies liegt in den Worten
„Leistungen, die der Berechtigte nach Gesetz oder Satzung bean-
spruchen kann“. Den» Krankenhauspflege kann der Berechtigte
von der Krankenkasse eben nicht beanspruchen. Es sind also die
Leistungen der Krankenkasse zum Zwecke des Ausgleichs mit den
Leistungen der Unfallversicherung auf die Seite der Krankenkasse
nicht so anzusetzen, als wenn die Krankenkasse selbst Kranken-
hauspflege gewählt und gewährt hätte, sondern ebenso wie bei
Krankenpflege außerhalb des Krankenhauses. Somit kommt dann das
wirkliche Krankengeld und nicht etwa der halbe Grund-
betrag als Pauschalbetrag für Unterhalt im Krankenhause für die
Krankenkasse in Betracht, da dieses voraussetzt, daß die Kran-
kenkasse selbst Krankenhauspflege gewährt.
Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, daß bei einer
Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist,
für die Zeit, für die Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt
wird, Krankengeld nur soweit zu gewähren ist, als es den Be-