Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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trag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der 
Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet. 
XIII. Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel 
des Grundlohnes erhöhen und es allgemein für Sonn- und Feier- 
tage zubilligen. Sie kann es schon vom ersten Tage der Arbeits- 
unfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine 
Woche dauern, zum Tode führen oder durch Betriebsunfall ver- 
ursacht worden sind, sowie mit Zustimmung des Oberversiche- 
rungsamts auch bei anderen Krankheiten. Was die Karenzzeit 
anlangt, so ist der Zweck derselben, Simulationen vorzubeugen 
und es zu verhüten, daß die Versicherten sich schon bei den ge- 
ringfügigen Störungen des Wohlbefindens krank melden. Bei 
schwereren Erkrankungen, die eine längere Arbeitsunfähigkeit be- 
dingen, verliert die Karenzzeit ihre eigentliche Bedeutung und ent- 
hält eine gewisse Härte für den Erkrankten. Das Gesetz hat es 
daher für zweckmäßig gehalten, bei Krankheiten von kürzerer 
Dauer den Wegfall der Karenzzeit ganz auszuschließen, ihn aber 
ohne weitere Erschwerung dann zu gestatten, wenn sich eine 
längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit herausgestellt hat. Das 
Krankengeld für die Karenztage wird in diesem Falle nachträg- 
lich, also nach Ablauf der zweiwöchigen Krarkheitsdauer zu zah- 
len sein. Diese Ausnahme von der Regel des $ 210 RVO. ergibt 
sich aus $ 191 derselben selbst. Die RVO. enthält insofern eine 
gewisse Verschlechterung gegenüber dem früheren Rechte, als die 
Voraussetzungen weggefallen sind, unter denen nach dem alten 
Rechte das Krankengeld während der Karenzzeit gewährt werden 
durfte. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Es kann mit ein- 
facher Stimmenmehrheit im Vorstande die Gewährung des Krau- 
kengeldes während der Karenztage beschlossen werden. 
IX. Die Satzung kann ferner Mitgliedern das Krankengeld 
ganz oder teilweise versagen, wenn sie 
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben,
	        
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