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bleibsel zerstört. In der absoluten Monarchie am Ende des 18. Jahr-
hunderts lag die Regierung fast vollkommen in den Händen der
Berufsbeamten. Nach den Anschauungen der damaligen Zeit ver-
band man mit dem Gedanken einer verwaltenden Tätigkeit
ım Staate ohne weiteres den Gedanken einer Beamtentätig-
keit. Nun begann die Reform, mittels deren nıan die bisher Re-
gierten zur Teilnahme an der Regierung heranziehen wollte. Ich
sehe zunächst von der Tätigkeit in den parlamentarisch gearteten
Kollegien der kommunalen Verbände ab und spreche von der ver-
waltenden Tätigkeit im engeren Sinne des Wortes. Wollte man
zu dieser verwaltenden Tätigkeit die Regierten mit herbeiziehen,
so lief das nach damaliger Vorstellung darauf hinaus, daß man
Angehörige der bisher regierten Schichten mit einer Beamten-
tätigkeit betraute und sie unter die Beamten einreihte. Man ver-
ziehtete nur auf die Berufsvorbildung und auf die Berufsmäßig-
keit der Tätigkeit und ließ die zur Mitregierung herangezogenen
Regierten deshalb in der Regel unbesoldet. Es bestand keine
Veranlassung, bei der Heranziehung der bisher Regierten zur
regierenden Beamtentätigkeit andere Eigenschaften der gewohnten
Stellung des Beamten zu beseitigen. So mußte es dahin kommen,
daß sowohl vom Standpunkte der Rechtswissenschaft aus wie ın
der populären Vorstellung der mit verwaltender Tätigkeit im Staate
oder im kommunalen Verbande betraute Träger eines Ehrenamts
als ein Beamter im vollen Sinne des Wortes angesehen wird. Die
Beamten in den monarchischen deutschen Staaten sind heutzutage
teils Berufsbeamte, teils Ehrenbeamte.
Eine vollkommen andere ist die Entwicklung in den Bundes-
staaten Hamburg und Lübeck gewesen. Hamburg und Lübeck
haben sich seit dem Mittelalter als städtische Gemeinwesen stetig
weiter entwickelt. Nur ganz vorübergehend während der Fran-
zosenzeit, im Anfange des 19. Jahrhunderts, ist diese Entwicklung
durch ein Intermezzo monarchischer Herrschaft unterbrochen wor-