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Aufsicht über die Versicherungsträger
nach der KVO.
Von
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach.
I. Allgemeines.
Die RVO. hat im Verhältnis zum alten Rechte die Rechte der
Aufsichtsbehörden gegenüber den Versicherungsträgern nicht er-
weiter. Nach wie vor gilt als Regel, daß Fragen der Zweck-
mäßigkeit lediglich nach dem freien pflichtmäßigen Ermessen dieser
Körperschaften der Selbstverwaltung entschieden werden und daß
das Aufsichtsrecht sich nur auf die Befolgung der gesetzlichen
und Satzungsvorschriften erstreckt.
Die 88 30, 31, 32 begrenzen den Beruf der Aufsichtsbehörde
nur im allgemeinen. Diese hat nicht in die Geschäftsführung ein-
zugreifen, sondern nur die Befolgung der gesetz- und satzungs-
mäßigen Vorschriften, d. h. sowohl der in diesem Gesetz als in
anderen Gesetzen die Versicherungsträger betreffenden Vorschriften
sowie der in den Ausführungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen
seitens aller Organe zu überwachen. Welche Befugnisse im ein-
zelnen der Behörde zustehen, läßt sich nicht allgemein sagen.
Jedenfalls enthalten die 8$ 31, 32 und die sonst im Gesetze ent-
haltenen Bestimmungen keine erschöpfende Regelung. Es sind
vielmehr auch andere Maßnahmen, welche zur wirksamen Durch-