Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 150 — 
Aufsicht über die Versicherungsträger 
nach der KVO. 
Von 
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach. 
I. Allgemeines. 
Die RVO. hat im Verhältnis zum alten Rechte die Rechte der 
Aufsichtsbehörden gegenüber den Versicherungsträgern nicht er- 
weiter. Nach wie vor gilt als Regel, daß Fragen der Zweck- 
mäßigkeit lediglich nach dem freien pflichtmäßigen Ermessen dieser 
Körperschaften der Selbstverwaltung entschieden werden und daß 
das Aufsichtsrecht sich nur auf die Befolgung der gesetzlichen 
und Satzungsvorschriften erstreckt. 
Die 88 30, 31, 32 begrenzen den Beruf der Aufsichtsbehörde 
nur im allgemeinen. Diese hat nicht in die Geschäftsführung ein- 
zugreifen, sondern nur die Befolgung der gesetz- und satzungs- 
mäßigen Vorschriften, d. h. sowohl der in diesem Gesetz als in 
anderen Gesetzen die Versicherungsträger betreffenden Vorschriften 
sowie der in den Ausführungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen 
seitens aller Organe zu überwachen. Welche Befugnisse im ein- 
zelnen der Behörde zustehen, läßt sich nicht allgemein sagen. 
Jedenfalls enthalten die 8$ 31, 32 und die sonst im Gesetze ent- 
haltenen Bestimmungen keine erschöpfende Regelung. Es sind 
vielmehr auch andere Maßnahmen, welche zur wirksamen Durch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.