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nungsstrafen gegen dessen Mitglieder erzwingen. Da unter „ge-
setzliche* Vorschriften im Sinn des $ 30 nicht auch Privatver-
träge zählen (S. OVG. vom 2. Mai 1903, REGER 24, S. 335).
Die Aufsichtsbehörde hat daher auch keine Entscheidungs-
oder Zwangsbefugnis bei streitigen Ansprüchen Dritter. z. B. der
Aerzte, Lieferanten usw., da solche Ansprüche im Rechtswege zu
verfolgen sind. Das Aufsichtsrecht darf keine Handhabe zur Er-
zwingung irgendwelcher streitiger Leistungen bieten.
Auf Grund der $$ 30, 31 können von der Aufsichtsbehörde
Kassenleistungen nicht erzwungen werden, welche zwischen Kassen-
mitgliedern und der Kassenverwaltung streitig sind. Auf derartige
Leistungen bezieht sich der $ 1636 RVO. (POVG. bei REGER 29,
S. 211, s. oben).
Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es der Aufsichts-
behörde grundsätzlich versagt ist, gemäß $8$ 30, 31 gegen die
Kasse und ihre Organe auch dann einzuschreiten, wenn die Kassen
zur Erfüllung ihrer Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern Ein-
richtungen getroffen haben, die nach Annahme der Aufsichtsbe-
hörde gesetzwidrig sind. Das POVG. (mit dem Kgl. preuß. Min.
für H. und G. und dem Min. für geistl. Angel.) hat es aber nicht
für gesetzwidrig erklärt, hält vielmehr die Kasse für befugt, Ver-
träge mit Lieferanten für die dem freien Verkehr übergebenen
Drogen, Verbandstoffe usw. abzuschließen und auch eigene Lager
mit der Wirkung zu errichten, daß die Mitglieder zur Entnahme
der Heilmittel aus diesen Bezugsquellen verpflichtet sind und, von
dringenden Fällen abgesehen, für die anderweit bezogenen Heil-
mittel einen Ersatzanspruch an die Gemeinden und Kassen nicht
haben (REGER 29, S. 215).
Die Aufsichtsbehörde hat im einzelnen Falle sich darauf zu
beschränken, zu prüfen, ob die Beschlüsse, Verfügungen usw. der
Versicherungsträger formell oder materiell rechtswidrig sind. Zweck-
mäßigkeitsgründe, insbesondere die Erwägung, daß keine aus-