— 134 —
reichende Veranlassung zu der oder jener Maßnahme vorliegt,
können nicht hergeleitet werden.
I. Aufsichtim einzelnen.
1. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rech-
nungsführung des Versicherungsträgers prüfen. Die Mitglieder
seiner Organe, seiner Vertrauensmänner, Beamten und Angestellten
haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen
alle Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die
von ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere und Bestände vor-
zulegen und alles mitzuteilen, was zur Ausübung des Aufsichts-
rechtes gefordert wird. Aus dem Wort „Urkunde“ ergibt sich,
daß bei Kassenrevisionen Pfand- und Hpypothekenbriefe vorzu-
legen sind.
2. Das Recht, die geschäftlichen und amtlichen Schriften und
die Kassenbestände zu revidieren, ist ein selbstverständlicher Aus-
fluß des Aufsichtsrechtes.
Die Aufsichtsbehörde ist nach $ 31, Abs. 2 zwar befugt,
von allen Beschlüssen der Kasse Einsicht zu nehmen. Sie
kann zu diesem Zwecke auch die Einreichung der Verhandlungen
und Beschlüsse verlangen. Das Verlangen der Aufsichtsbehörde
aber, die einen bestimmten Gegenstand betreffenden Verhand-
lungen und Beschlüsse, bevor zur Ausführung derselben Schritte
unternommen wurden, zur Einsichtnahme einzureichen, ginge zu
weit und ist im Gesetz nicht begründet. Die auf einem ganz an-
dern Gebiete liegende Bestimmung, daß vor der Einreichung Schritte
zur Ausführung der Beschlüsse nicht unternommen werden dürfen,
findet dagegen im Gesetze keinen Anhalt. Hiebei handelt es sich
nicht mehr um eine Einsichtnahme, sondern um einen Aufschub
des Inkrafttretens von Vorstandsbeschlüssen. Die Befugnis zu der
in bestimmten Grenzen wirkenden Suspension der Tätigkeit des
Kassenvorstandes ist jedoch der Aufsichtsbehörde ebensowenig bei-
gelegt, wie das Recht, Bestimmungen zu erlassen, wonach Vor-
standsbeschlüsse einer Genehmigung bedürfen (REGER 26, 5. 408).