Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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reichende Veranlassung zu der oder jener Maßnahme vorliegt, 
können nicht hergeleitet werden. 
I. Aufsichtim einzelnen. 
1. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rech- 
nungsführung des Versicherungsträgers prüfen. Die Mitglieder 
seiner Organe, seiner Vertrauensmänner, Beamten und Angestellten 
haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen 
alle Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die 
von ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere und Bestände vor- 
zulegen und alles mitzuteilen, was zur Ausübung des Aufsichts- 
rechtes gefordert wird. Aus dem Wort „Urkunde“ ergibt sich, 
daß bei Kassenrevisionen Pfand- und Hpypothekenbriefe vorzu- 
legen sind. 
2. Das Recht, die geschäftlichen und amtlichen Schriften und 
die Kassenbestände zu revidieren, ist ein selbstverständlicher Aus- 
fluß des Aufsichtsrechtes. 
Die Aufsichtsbehörde ist nach $ 31, Abs. 2 zwar befugt, 
von allen Beschlüssen der Kasse Einsicht zu nehmen. Sie 
kann zu diesem Zwecke auch die Einreichung der Verhandlungen 
und Beschlüsse verlangen. Das Verlangen der Aufsichtsbehörde 
aber, die einen bestimmten Gegenstand betreffenden Verhand- 
lungen und Beschlüsse, bevor zur Ausführung derselben Schritte 
unternommen wurden, zur Einsichtnahme einzureichen, ginge zu 
weit und ist im Gesetz nicht begründet. Die auf einem ganz an- 
dern Gebiete liegende Bestimmung, daß vor der Einreichung Schritte 
zur Ausführung der Beschlüsse nicht unternommen werden dürfen, 
findet dagegen im Gesetze keinen Anhalt. Hiebei handelt es sich 
nicht mehr um eine Einsichtnahme, sondern um einen Aufschub 
des Inkrafttretens von Vorstandsbeschlüssen. Die Befugnis zu der 
in bestimmten Grenzen wirkenden Suspension der Tätigkeit des 
Kassenvorstandes ist jedoch der Aufsichtsbehörde ebensowenig bei- 
gelegt, wie das Recht, Bestimmungen zu erlassen, wonach Vor- 
standsbeschlüsse einer Genehmigung bedürfen (REGER 26, 5. 408).
	        
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