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3. Die Versicherungsträger sind befugt. der Behörde die Ein-
sichtnahme ihrer Verhandlungen usw, zu verweigern, falls diese
Einsichtnahme nicht zur Ausübung des Aufsichtsrechtes, sondern
für andere Zwecke (z. B. statistische, mit dem Aufsichtszwecke
nicht zusammenhängende Erhebungen) zu dienen bestimmt ist.
Denn nach dem Grundsatz des $8 30 RVO. bat die Aufsichtsbe-
hörde nicht eine unbeschränkte Befugnis, von allen Verhandlungen,
Büchern und Rechnungen der Kasse zu beliebigen Zwecken Ein-
sicht zu nehmen. Das Recht der Einsichtnahme besteht vielmehr
nur soweit, als von ihm Gebrauch gemacht werden muß, damit
die Aufsichtsbehörde diejenigen Aufgaben erfüllen kann, die sich
für sie aus dem ihre Zuständigkeit im allgemeinen bestimmen-
den und begrenzenden $ 30 RVO. ergeben.
Das Aufsichtsrecht erstreckt sich also nur insoweit, als es
notwendig ist, Maßregeln zu ergreifen, um die Befolgung der ge-
setzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu überwachen.
4. Zwangsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde kann die Mitglieder der Organe der Ver-
sicherungsträger, seiner Vertrauensmänner, Beamten und Ange-
stellten durch Geldstrafen bis 1000 Mk. anhalten, das Gesetz und
die Satzung zu befolgen, vorbehaltlich des $ 985 Abs. 2 RVO.
Damit ist die Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde gegenüber
allen Versicherungsträgern, nicht bloß gegenüber den ehrenamt-
lichen begründet. Solche Bestrafung kann neben etwa angezeigter
gerichtlicher Verfolgung hergehen.
Die Strafbefugnis der Aufsichtsbehörde soll nicht der Ahn-
dung begangenen Unrechtes, sondern der Erzwingung schuldiger
Handlungen dienen. Die Strafen sind sog. Exekutivstrafen.
Die Behörde darf daher nicht ohne weiteres eine nach ihrer Auf-
fassung pflichtwidrige Handlung oder die Verzögerung einer Pflicht-
erfüllung bestrafen, sondern sie muß im ersteren Falle die Be-
seitigung des durch die Handlung geschaffenen Zustandes, im letz-
teren Falle die Vornahme der gebotenen Handlung unter Straf-