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kann mangels einer Bestimmung hierüber sowohl bei der Behörde,
gegen welche als auch bei derjenigen, an welche sie gerichtet ist,
angebracht werden.
Die Beschwerdeinstanz hat nicht nur die Gesetzmäßigkeit.
sondern auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Sie kann Anordnungen aufheben und selbst erlassen.
Jede Anordnung kann von dem Vorstand des Versicherungs-
trägers und dem durch die Anordnung betroffenen Mitgliede des
Vorstandes angefochten werden.
Aus der dem Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungs-
amt zustehenden Oberaufsicht folgt, daß diese Behörde immer
um Abhilfe gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde angerufen
werden kann, sofern nicht für den besonderen Fall ein besonderes
Rechtsmittelverfahren durch die RVO. vorgesehen ist.
Das Beschwerderecht nach $ 1792 RVO. kann der Vorstand,
der Versicherungsträger ($ 5) oder das von einer Verfügung der
Aufsichtsbehörde betroffene Vorstandsmitglied geltend machen.
Die Anfechtung einer Verfügung der Aufsichtsbehörde kann
erfolgen, weil sie gegen das Gesetz, die Satzungen oder die diesen
gleichstehenden Rechtsnormen (s. oben) sachlich verstößt, oder
weil sie nicht zweckmäßig war, oder weil die Aufsichtsbehörde
von einem ihr zustehenden freien Ermessen einen nicht sachlichen
Gebrauch gemacht hat.
Dagegen ist die Beschreitung des Itechtsweges ausgeschlossen,
selbst wenn die Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse überschritten
hat, z. B. den Vorstand zur Erstattung eines Betrages angehalten
hat (Reichsger. in Arb.-Vers. 25, S. 760).
9. Streit über Rechte und Pflichten der Or-
gane der Versicherungsträger. Die Aufsichtsbehörde
entscheidet weiter bei Streit über Rechte und Pflichten
der Organe und ihrer Mitglieder, über die Ausle-
gung der Satzung und über die Gültigkeit der Wahlen.
Es kann sich hier natürlich nur um Streitigkeiten aus dem Öffent-