Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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den. Die für die Institutionen der Selbstverwaltung verheerenden 
Wirkungen des absoluten Fürstenstaates des 18. Jahrhunderts sind 
an Hamburg und Lübeck vorübergegangen. Daher verdankt die 
heutige Selbstverwaltung in Hamburg und Lübeck ihre Entstehung 
keiner planmäßigen Reform des 19. Jahrhunderts. sondern einer 
in uralter Zeit begonnenen und in ständigem Flusse gebliebenen 
Entwicklung. Die preußische Reform des 19. Jahrhunderts ist 
ohne fühlbaren Einfluß auf diese Entwicklung geblieben. Unter 
solchen Umständen wäre es wahrlich ein Wunder, wenn die Ent- 
wicklungsergebnisse auf beiden Seiten dieselben sein würden. In 
der Tat sind sie außerordentlich verschieden. 
In Hamburg ist seit dem Ausgange des Mittelalters eine 
scharfe Scheidung zwischen bürgerlichem Ehrenamt und Stadt- 
dienst deutlich bemerkbar. Im Rate und in der Versammlung der 
Vollbürger, später auch in den bürgerlichen Kollegien der Ober- 
alten, der Sechziger und der Hundertachtziger, wie in der Käm- 
merei und in den Deputationen wirkte der freie Bürger, ohne in 
einem Dienstverhältnisse zu stehen. Der Rat ergänzte sich selbst. 
Das einzelne Mitglied wurde auf Lebenszeit gewählt. Die erb- 
gesessene Bürgerschaft war die Versammlung der vollberechtigten 
Bürger, die nach Kirchspielen gesondert berieten. Zwischen Rat 
und Bürgerschaft standen die bürgerlichen Kollegien der Oberalten, 
der Sechziger und der Hundertachtziger als zur Aufsicht und Vor- 
beratung und zur Vertretung der Bürgerschaft bestimmte Organe. 
Im Unionsrezesse werden sie als „mandatarii perpetui Erbgesessener 
Bürgerschafft* bezeichnet. Außer diesen Organen entstand nach 
und nach eine Fülle kleinerer bürgerlicher Kollegialbehörden. An 
erster Stelle sind die Achtmänner, die nachmalige Kämmerei, zu 
nennen. Man sprach später von den Kämmereiverordneten oder 
Kämmereibürgern. Weiter war von besonderer Bedeutung die 
Kommerzdeputation. Sie bestand bis zum Jahre 1839, einer „ein- 
helligen Berahmung der allhier zu Hamburg zur See handelnden 
Kaufleute“ vom 19. Januar 1665 gemäß aus sechs Kaufleuten und
	        
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