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rechtigt, wenn der Vorstand Pflichten verletzt, die ihm durch
direkte Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung auferlegt
sind, sondern auch dann, wenn er Pflichten verletzt, die ihm im
allgemeinen in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der
Kasseninteressen, die er wahrzunehmen hat, obliegen. Im Gesetz
oder in der Dienstordnung können daher auch nicht alle wichti-
gen Gründe, welche einen Beamten zur ferneren Verwaltung
seines Amtes ungeeignet erscheinen lassen, aufgenommen werden.
Eine Handlung, die in einem Fall unbedingt zur Entlassung führen
muß, kann in einem anderen Falle in viel milderem Lichte er-
scheinen und eine geringere Strafe rechtfertigen.
Als wichtiger Grund zur Entlassung darf niemals die außer-
dienstliche politische und religiöse Tätigkeit eines Kassenangestell-
ten angesehen werden.
Im allgemeinen ist auch die Aufsichtsbehörde an die Kündi-
gungsgründe gebunden, welche Gesetz, Satzung oder Dienstordnung
vorsehen.
Der $ 357 Abs. 2 RVO. will lediglich eine angemessene
Handhabung der Kündigungsbefugnis auf Grund der Dienstordnung
sicherstellen, wenn er vorschreibt, daß, wenn der Vorstand oder
sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt,
gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungs-
rechte keinen Gebrauch macht, ihn das Versicherungsamt dazu
anhalten kann.
c) Soweit nach & 359 Abs. 4 RVO. das Landesrecht Kassen-
beamten, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich
oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, die Rechte und
Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten übertragen
hat, gilt für diese das betreffende Beamtenrecht. Soweit dieses
die politische oder religiöse Betätigung der Beamten verbietet,
wird auch die Freiheit der Kassenbeamten eingeschränkt, und der
Aufsichtsbehörde ist die Möglichkeit des Einschreitens gegeben.
d) Um den Beamten, auf welche der $ 359 Abs. 4 RVO.