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in dieser Hinsicht auferlegt. Unter Umständen wird es aber zu-
gleich in der Lage sein, sie bei Durchführung der Aufgaben auch
zu unterstützen.
Da es sich aber hierbei um eine eigene Angelegenheit der
Kassen handelt, so soll das Versicherungsamt nur mit Zustimmung
der einzelnen Kassen und gegebenenfalls auf deren Antrag hin
in dieser Weise für sie tätig werden. Daher bestimmt Abs. 4
des $ 347 RVO., daß das Versicherungsamt die Krankenkasse mit
ihrer Zustimmung und unter Vereinbarung über die Kosten beı
der Ueberwachung der Kranken unterstützen kann. Hierüber be-
schließt aber der Beschlußausschuß des Versicherungs-
amtes.
b) Reicht eine Kasse trotz Aufforderung des Versicherungsamtes
in der gesetzten Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das
Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) diese rechtsverbindlich fest.
3. Eine besondere Art der Aufsichtsführung behandelt der
& 378 RVO., nämlich in Form der Uebernahme einer Be-
fugnis und zugleich einer Pflicht des Kassenvorstan-
des durch die Aufsichtsbehörde. Die Sorge für die
Rechnungs- und Kassenführung ist eine dem Arbeitgeber unab-
hängig von seiner Funktion als Vorstand obliegende Pflicht. Ver-
letzt er diese, so kann das Versicherungsamt als Aufsichtsbehörde
nach 8378 RVO. die der Betriebskrankenkasse hieraus erwachsen-
den Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Die Ent-
schließung ist ganz in das Ermessen des Versicherungsamtes ge-
stellt. Es kann sich hierbei auch durch einen Beauftragten ver-
treten lassen.
4. Schließlich hat das Versicherungsamt (Beschlußausschuß)
die Mitglieder oder Vertreter zu bestellen, solange die Wahlbe-
rechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu wählen. Die
Voraussetzung der Ernennung des Vorstandes oder der Vertreter
ist also die Verweigerung, nicht bloß Verzögerung der Wahl. Es
wird also eine Aufforderung der Behörde vorangehen müssen, aber