Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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in dieser Hinsicht auferlegt. Unter Umständen wird es aber zu- 
gleich in der Lage sein, sie bei Durchführung der Aufgaben auch 
zu unterstützen. 
Da es sich aber hierbei um eine eigene Angelegenheit der 
Kassen handelt, so soll das Versicherungsamt nur mit Zustimmung 
der einzelnen Kassen und gegebenenfalls auf deren Antrag hin 
in dieser Weise für sie tätig werden. Daher bestimmt Abs. 4 
des $ 347 RVO., daß das Versicherungsamt die Krankenkasse mit 
ihrer Zustimmung und unter Vereinbarung über die Kosten beı 
der Ueberwachung der Kranken unterstützen kann. Hierüber be- 
schließt aber der Beschlußausschuß des Versicherungs- 
amtes. 
b) Reicht eine Kasse trotz Aufforderung des Versicherungsamtes 
in der gesetzten Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das 
Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) diese rechtsverbindlich fest. 
3. Eine besondere Art der Aufsichtsführung behandelt der 
& 378 RVO., nämlich in Form der Uebernahme einer Be- 
fugnis und zugleich einer Pflicht des Kassenvorstan- 
des durch die Aufsichtsbehörde. Die Sorge für die 
Rechnungs- und Kassenführung ist eine dem Arbeitgeber unab- 
hängig von seiner Funktion als Vorstand obliegende Pflicht. Ver- 
letzt er diese, so kann das Versicherungsamt als Aufsichtsbehörde 
nach 8378 RVO. die der Betriebskrankenkasse hieraus erwachsen- 
den Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Die Ent- 
schließung ist ganz in das Ermessen des Versicherungsamtes ge- 
stellt. Es kann sich hierbei auch durch einen Beauftragten ver- 
treten lassen. 
4. Schließlich hat das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) 
die Mitglieder oder Vertreter zu bestellen, solange die Wahlbe- 
rechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu wählen. Die 
Voraussetzung der Ernennung des Vorstandes oder der Vertreter 
ist also die Verweigerung, nicht bloß Verzögerung der Wahl. Es 
wird also eine Aufforderung der Behörde vorangehen müssen, aber
	        
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