Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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es ist nicht erforderlich, daß die Aufforderung wiederholt und daß 
die Weigerung ausdrücklich erklärt wird. 
5. Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der Aus- 
schuß sich weigern, die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen, 
nimmt sie das Versicherungsamt selbst oder durch Beauftragte 
auf Kosten der Kasse wahr $ 379 RVO. 
6. In ähnlicher Weise führt das Versicherungsamt die Auf- 
sicht über den Verband der Kassen. Diese können sich nämlich 
durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu einem 
Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirke dessel- 
ben Versicherungsamtes haben. 
B. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung: 
Das Reichsversicherungsamt bzw. die Landesversicherungs- 
ämter ($S 722, 723, 1800 RVO.). Das Aufsichtsrecht des Reichs- 
versicherungsamtes erfaßt auch diejenigen Maßnahmen der berufs- 
genossenschaftlichen Organe, welche zu treffen sie zwar nicht 
ausdrücklich gesetzlich verpflichtet sind, welche sie aber treffen 
können, sofern nur die Art und der Umfang gesetzlich geregelt 
ist, z. B. die Bestellung von Geschäftsführern.. So kann das 
Reichsversicherungsamt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde 
von den Berufsgenossenschaften Angaben über die Durchführung 
der Unfallversicherung und Unfallverhütung und die dazu not- 
wendigen Erhebungen verlangen. 
Was das Aufsichtsrecht der Landesversicherungsämter anlangt, 
so bleiben gegenüber denjenigen Berufsgenossenschaften, über 
welche einem Landesversicherungsamt in den im Gesetze genann- 
ten Angelegenheiten die Aufsicht übertragen ist, die Zuständig- 
keit des Reichsversicherungsamtes ın allen anderen durch das Ge- 
setz ihm übertragenen Angelegenheiten unverändert fortbestehen. 
Vgl. hierzu $$ 724, 725 RVO. 
Danach tritt das Landesversicherungsamt für diese Genossen- 
schaften an Stelle des Reichsversicherungsamtes, wenn es sich 
handelt: 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 10
	        
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