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Art von Haftpflicht erstrecken, die überhaupt nach Maßgabe der
Giesetze in Frage kommt, z. B. auch für die Tiere.
Ferner kommen hier ın Betracht Rentenzuschuß- und Ruhe-
geldkassen für Betriebsbeamte, Mitglieder der Genossenschaft,
Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie für die Angehörigen
dieser Personen. Schließlich weist der $ 843 Nr. 3 RVO. den
Genossenschaften als weitre Aufgabe zu: „Einrichtungen zu treffen
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte.*
Macht ein Verletzter von einer Arbeitsgelegenheit, die ihm
die Berufsgenossenschaft anbietet, keinen Gebrauch, so darf seine
Rente aber nicht deshalb gekürzt werden. Beschlüsse von Ge-
nossenschaften über Einrichtungen letzterer Art bedürfen der Ge-
nehmigung des Reichsversicherungsamtes.
Träger all solcher Einrichtungen ist die Genossenschaft; die
Teilnahme an solchen ist freiwillig.
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über diese
Einrichtungen.
Mehrere Genossenschaften können solche Einrichtungen auch
gemeinsam treffen.
Auch über diese führt das Reichsversicherungsamt die Auf-
sicht.
C. Auf dem Gebiete der Invaliden- und Hinterblie-
benenversicherung:
Das Reichsversicherungsamt führt weiter die Aufsicht über
die Versicherungsanstalten. Das Aufsichtsrecht hierüber erstreckt
sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Vorschriften. Die Beobachtung des gesamten für die Anstalten
geltenden Rechts, namentlich auch des verordnungsmäßigen soll
durch die Aufsicht gewährleistet werden.
Der Aufsicht des Reichsversicherungsamts unterliegen die
Versicherungsanstalten im Gesamtumfange ihrer Tätigkeit, mag
dieselbe obligatorischer oder fakultativer Art sein. Der Aufsicht
unterstehen auch die mit gewisser administrativer Selbständigkeit