Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 1483 — 
Art von Haftpflicht erstrecken, die überhaupt nach Maßgabe der 
Giesetze in Frage kommt, z. B. auch für die Tiere. 
Ferner kommen hier ın Betracht Rentenzuschuß- und Ruhe- 
geldkassen für Betriebsbeamte, Mitglieder der Genossenschaft, 
Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie für die Angehörigen 
dieser Personen. Schließlich weist der $ 843 Nr. 3 RVO. den 
Genossenschaften als weitre Aufgabe zu: „Einrichtungen zu treffen 
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte.* 
Macht ein Verletzter von einer Arbeitsgelegenheit, die ihm 
die Berufsgenossenschaft anbietet, keinen Gebrauch, so darf seine 
Rente aber nicht deshalb gekürzt werden. Beschlüsse von Ge- 
nossenschaften über Einrichtungen letzterer Art bedürfen der Ge- 
nehmigung des Reichsversicherungsamtes. 
Träger all solcher Einrichtungen ist die Genossenschaft; die 
Teilnahme an solchen ist freiwillig. 
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über diese 
Einrichtungen. 
Mehrere Genossenschaften können solche Einrichtungen auch 
gemeinsam treffen. 
Auch über diese führt das Reichsversicherungsamt die Auf- 
sicht. 
C. Auf dem Gebiete der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung: 
Das Reichsversicherungsamt führt weiter die Aufsicht über 
die Versicherungsanstalten. Das Aufsichtsrecht hierüber erstreckt 
sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen 
Vorschriften. Die Beobachtung des gesamten für die Anstalten 
geltenden Rechts, namentlich auch des verordnungsmäßigen soll 
durch die Aufsicht gewährleistet werden. 
Der Aufsicht des Reichsversicherungsamts unterliegen die 
Versicherungsanstalten im Gesamtumfange ihrer Tätigkeit, mag 
dieselbe obligatorischer oder fakultativer Art sein. Der Aufsicht 
unterstehen auch die mit gewisser administrativer Selbständigkeit
	        
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