Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Schifferalten. Die Mitglieder wurden von der versammelten Kauf- 
mannschaft gewählt ®. Wichtig war ferner die Banco-Deputation, 
in welcher zweı Herren des Rats, zwei Oberalte, zwei Kämmerei- 
bürger und fünf Bankbürger wirkten. Die Kämmereiverordneten 
deputierten ihrerseits wiederum Mitglieder in nicht weniger als 
sechzehn andere Deputationen. So bildete die bürgerliche Ver- 
waltung in Hamburg ein überaus buntes Gewebe. Der einzelne 
Bürger nahm gleichzeitig in vielfältigen Funktionen an der Ver- 
waltung der Angelegenheiten seiner Stadt Anteil, ohne daß diese 
Funktionen im einzelnen scharf bestimmt waren. Wie weit er 
sich im einzelnen in diesen Funktionen betätigen wollte, darin 
nahm der Bürger sich weitgehende Freiheit. Im Unionsrezeß (1712) 
wird geklagt: „Weil der größeste Mangel daran verspühret wird, 
daß verschiedene Membra Collegiorum unfleißig, und entweder 
nicht zu rechter Zeit, oder öffters gantz nicht erschienen, Einige 
auch wohl gar Jahren lang wegbleiben, gleich stünde es in ihrem 
freyen Willen, hinzugehen oder nicht.“ Vergegenwärtigt man sich 
das Gesamtbild, so erscheint klar, daß in der bürgerlichen Ver- 
waltung Hamburgs von einem Dienstverhältnisse der an der Ver- 
waltung mitwirkenden Bürger oder gar von einer beamtenartigen 
Rechtsstellung dieser Bürger nicht die Rede sein konnte. Die 
Bürger waren auf Grund ihrer Bürgerpflicht tätıe. 
In meist ziemlich lose geordneten Formen verwalteten sie gewisser- 
maßen „selber“, als „Herren“ ihre städtischen Angelegenheiten. 
Eine völlig verschiedene Rechtsstellung nahmen die im Dienste 
der Stadt angestellten Personen ein. Im 15. und 16. Jahrhundert 
wurden die Anstellungen vom Rate als „Lehne“ vergeben, seit 1603 
wurden sie teils unverändert ohne Entgelt, teils gegen ein von dem 
Angestellten zu entrichtendes Entgelt vergeben (verpachtet). Die 
Versteigerung der öffentlichen Dienste wurde erst um die Wende 
des 18. zum 19. Jahrhundert beseitigt. Seit dem Anfange des 
® WESTPHALEN, Hamburgs Verfassung und Verwaltung 1846 Band II 
S. 129.
	        
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