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Schifferalten. Die Mitglieder wurden von der versammelten Kauf-
mannschaft gewählt ®. Wichtig war ferner die Banco-Deputation,
in welcher zweı Herren des Rats, zwei Oberalte, zwei Kämmerei-
bürger und fünf Bankbürger wirkten. Die Kämmereiverordneten
deputierten ihrerseits wiederum Mitglieder in nicht weniger als
sechzehn andere Deputationen. So bildete die bürgerliche Ver-
waltung in Hamburg ein überaus buntes Gewebe. Der einzelne
Bürger nahm gleichzeitig in vielfältigen Funktionen an der Ver-
waltung der Angelegenheiten seiner Stadt Anteil, ohne daß diese
Funktionen im einzelnen scharf bestimmt waren. Wie weit er
sich im einzelnen in diesen Funktionen betätigen wollte, darin
nahm der Bürger sich weitgehende Freiheit. Im Unionsrezeß (1712)
wird geklagt: „Weil der größeste Mangel daran verspühret wird,
daß verschiedene Membra Collegiorum unfleißig, und entweder
nicht zu rechter Zeit, oder öffters gantz nicht erschienen, Einige
auch wohl gar Jahren lang wegbleiben, gleich stünde es in ihrem
freyen Willen, hinzugehen oder nicht.“ Vergegenwärtigt man sich
das Gesamtbild, so erscheint klar, daß in der bürgerlichen Ver-
waltung Hamburgs von einem Dienstverhältnisse der an der Ver-
waltung mitwirkenden Bürger oder gar von einer beamtenartigen
Rechtsstellung dieser Bürger nicht die Rede sein konnte. Die
Bürger waren auf Grund ihrer Bürgerpflicht tätıe.
In meist ziemlich lose geordneten Formen verwalteten sie gewisser-
maßen „selber“, als „Herren“ ihre städtischen Angelegenheiten.
Eine völlig verschiedene Rechtsstellung nahmen die im Dienste
der Stadt angestellten Personen ein. Im 15. und 16. Jahrhundert
wurden die Anstellungen vom Rate als „Lehne“ vergeben, seit 1603
wurden sie teils unverändert ohne Entgelt, teils gegen ein von dem
Angestellten zu entrichtendes Entgelt vergeben (verpachtet). Die
Versteigerung der öffentlichen Dienste wurde erst um die Wende
des 18. zum 19. Jahrhundert beseitigt. Seit dem Anfange des
® WESTPHALEN, Hamburgs Verfassung und Verwaltung 1846 Band II
S. 129.