Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ger 12 S. 136, 19 S. 115, 22 Beil. S. 7, 24 Beil. 8. 3, 25 Beil. 
S. 6, 56 Beil. S. 33, 29 Beil. S. 21, 30 Beil. S. 10). 
Daß eine Genossenschaft die Auszahlung der Rente deshalb 
verweigert, weil sie mit einem ihr zustehenden Regreßanspruch 
aufrechnet, ändert an der Zuständigkeit der Behörde (ob Zivilge- 
richt oder Aufsichtsbehörde zuständig ist) nichts, da für die Zu- 
ständigkeit die rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs 
maßgebend ist (Reger 32 S. 495). 
b) Ebenso sind Streitigkeiten über die Verpflichtung der Ver- 
sicherungsanstalten zur wiederholten Zahlung einer — zu Unrecht 
durch eine nicht legitimierte Person bei der Post abgehobenen — 
Invalidenrente an die weitere bezugsberechtigte Person nicht von 
den Zivilgerichten, sondern von der Aufsichtsbehörde zu entschei- 
den. Dies war allerdings bisher teilweise bestritten. Doch die 
Prüfung der rechtlichen Natur des fraglichen Anspruches führt 
zur Ausschließung des Rechtsweges. 
Das Gesetz ist ausschließlich sozialpolitischer Natur. Die 
Invalidenversicherung u. a. ist eine im Interesse des Gemeinwohls 
angeordnete Öffentlich - rechtliche Einrichtung (Beichsger. vom 
3. Oktober 1904, REGER 3. Erg.-Bd. S.484) und beruht, wie die 
Arbeiter- und Angestelltenversicherungsgesetzgebung überhaupt auf 
öffentlichem Rechte (vgl. RG. vom 4. Februar 1910, Reger 30, 
S. 499). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruches auf 
eine festgestellte Rente ist zu folgern, daß er nicht vor den bür- 
gerlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Dem steht 
allerdings ein Urteil des RG. vom 14. Mai 1887 (REGER 8 S. 240, 
RGZ. 19 S. 67) entgegen. Hier nimmt das Reichsgericht an, 
daß, wenngleich die Berufsgenossenschaften auch auf dem Auf- 
sichtswege zur Befriedigung der festgestellten Entschädigungen 
angehalten werden können, doch auch der Verfolgung vor den 
Zivilgerichten fähig seien. Demgegenüber hat das Reichsgericht 
aber in Urteilen vom 5. Juli 1888 und vom 7. November 1895 
(RGZ. Bd. 21 S. 77 und 36 S. 45) ausgesprochen, daß das Un-
	        
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