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$ 2. Die Voraussetzungen des mittelbaren Zwangs.
Das Verwaltungszwangsverfahren.
Während, wie im vorstehenden ausgeführt, für den unmittel-
baren Zwang nur einzelne, wenn auch zahlreiche gesetzliche
Regeln bestehen, hat der mittelbare Zwang, der einen vorher-
gehenden Befehl des Staates an den Untertan voraussetzt, seiner
Natur gemäß eine umfassende, wenn auch in den einzelnen Gesetz-
gebungen sehr verschiedene Regelung erfahren.
Hier handelt es sich eben nicht um außerordentliche Fälle,
sondern um die ordentliche Tätigkeit der Behörden. Hier hat die
Gesetzgebung des Verfassungsstaats überall regelnd und beschrän-
kend eingegriffen, und vor allem die Gebiete bezeichnet. auf denen
den Untertanen überhaupt Befehle erteilt werden dürfen; sie hat
ferner bestimmt, wie weit diese Befehle im einzelnen gehen dürfen,
in welcher Form sie zu erlassen sind, welcher Schutz gegen sie
gegeben ist usw. Daß die ordnungsmäßig ergangenen Befehle
auch zwangsweise durchgeführt werden können, ergibt sich von
selbst. Wo keine gesetzliche Bestimmung über die Erzwingung
der staatlichen Anordnungen vorliegt, kann man die Anwendung
des Zwangs entweder, gemäß der schon oben beim unmittelbaren
Zwang vorgetragenen Ansicht, damit begründen, daß die staat-
liche Zwangsgewalt, die hier durch die gesetzlichen Beschränkungen
nicht gehindert ist, ungestört eingreift, um den herrschenden
rechtswidrigen Zustand — den Ungehorsam gegen den obrigkeit-
lichen Befehl — zwangsweise zu beseitigen. Oder man kann,
wie OTTO MAYER ’ sagen, daß die Durchführung eines Be-
fehls, der keinen Gehorsam gefunden hat, im Befehl selbst
rechtlich begründet ist, weil der Staat den Befehl gibt, um dessen
Inhalt verwirklicht zu sehen, sei es nun freiwillig, oder, wenn
nötig, mit Zwang, so daß also ein besonderer Rechtssatz, die
° Otto MayeEr 1. 327/328.