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19. Jahrhunderts wurden die Beamten regelmäßig gegen Gehalt
auf Kündigung angestellt. Die Beamten nahmen gewissermaßen
die Stellung von Gehilfen der die Stadt verwaltenden Bürger ein.
Durch Art. 42 des Hauptrezesses von 1712 wurde bestimmt, „daß
hinführo kein Stadtbedienter, er mag Salarıum aus der Cämerey
genießen oder nicht, zu bürgerlichen Offiziis nieht weiter gezugen
werden solle“. Eine Mittelstellung zwischen den Bürgern im
Ehrenamte und den Beamten im städtischen Dienste nahmen die
Syndici und Secretarien des Senats ein. Ihre Stellung war eine
hochangesehene, während die Stellung der Beamten eine relativ
untergeordnete war.
In Lübeck lagen die Verhältnisse ähnlich aber doch etwas
anders. Während langer Zeit hatte das Staatsleben in Lübeck
ein mehr aristokratisches Gepräge als dasjenige in Hamburg. In
Lübeck bestand ein echtes Patriziat, das in Hamburg fehlte. Die
Einsehränkung der Macht des Rats durch die Mitwirkung der
Bürgerschaft setzte später ein als in Hamburg und erreichte
nicht die gleichen Dimensionen. Charakteristisch ist der Ausdruck
„Herren“ und „Bürger“ * für die senatorischen und bürgerschaft-
lichen Mitglieder einer Behörde. Ganz unmöglich scheint es, in
der Stellung eines ehemaligen Lübecker Ratsherrn die Elemente
einer Ehrenbeamten-Stellung zu entdecken. Durch die Wahl des
Bürgers zum Ratsherrn — die den Bürger zu einer herrschenden
Stellung erhob — fand gewissermaßen eine Steigerung der Stel-
lung des freien Bürgers statt. Es wird das auch dadurch be-
leuchtet, daß das lübische Staatsrecht auch „hohe“ Beamte
kannte. Man unterschied hohe und niedere Beamte und bezeich-
nete die Syndiker und Sekretäre des Rats als hohe Beamte. Die
niederen Beamten waren nach dem Rezeß vom 9. Januar 1669
zum Teil salarıert. Die anderen Beamtenstellungen wurden teils
verlehnt, ohne daß der Träger des Amtes dafür zu zahlen brauchte,
teils wurden die Verlehnungen „aufgeboten‘. Im grundlegenden
* Of. J. R. BECKER, Geschichte der Stadt Lübeck. III S. 83.