Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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19. Jahrhunderts wurden die Beamten regelmäßig gegen Gehalt 
auf Kündigung angestellt. Die Beamten nahmen gewissermaßen 
die Stellung von Gehilfen der die Stadt verwaltenden Bürger ein. 
Durch Art. 42 des Hauptrezesses von 1712 wurde bestimmt, „daß 
hinführo kein Stadtbedienter, er mag Salarıum aus der Cämerey 
genießen oder nicht, zu bürgerlichen Offiziis nieht weiter gezugen 
werden solle“. Eine Mittelstellung zwischen den Bürgern im 
Ehrenamte und den Beamten im städtischen Dienste nahmen die 
Syndici und Secretarien des Senats ein. Ihre Stellung war eine 
hochangesehene, während die Stellung der Beamten eine relativ 
untergeordnete war. 
In Lübeck lagen die Verhältnisse ähnlich aber doch etwas 
anders. Während langer Zeit hatte das Staatsleben in Lübeck 
ein mehr aristokratisches Gepräge als dasjenige in Hamburg. In 
Lübeck bestand ein echtes Patriziat, das in Hamburg fehlte. Die 
Einsehränkung der Macht des Rats durch die Mitwirkung der 
Bürgerschaft setzte später ein als in Hamburg und erreichte 
nicht die gleichen Dimensionen. Charakteristisch ist der Ausdruck 
„Herren“ und „Bürger“ * für die senatorischen und bürgerschaft- 
lichen Mitglieder einer Behörde. Ganz unmöglich scheint es, in 
der Stellung eines ehemaligen Lübecker Ratsherrn die Elemente 
einer Ehrenbeamten-Stellung zu entdecken. Durch die Wahl des 
Bürgers zum Ratsherrn — die den Bürger zu einer herrschenden 
Stellung erhob — fand gewissermaßen eine Steigerung der Stel- 
lung des freien Bürgers statt. Es wird das auch dadurch be- 
leuchtet, daß das lübische Staatsrecht auch „hohe“ Beamte 
kannte. Man unterschied hohe und niedere Beamte und bezeich- 
nete die Syndiker und Sekretäre des Rats als hohe Beamte. Die 
niederen Beamten waren nach dem Rezeß vom 9. Januar 1669 
zum Teil salarıert. Die anderen Beamtenstellungen wurden teils 
verlehnt, ohne daß der Träger des Amtes dafür zu zahlen brauchte, 
teils wurden die Verlehnungen „aufgeboten‘. Im grundlegenden 
* Of. J. R. BECKER, Geschichte der Stadt Lübeck. III S. 83.
	        
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