Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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$ 57). Die Verwaltungszwangsvollstreckung selbst ist geordnet: 
in Preußen durch die Verordnung vom 15. XI. 1899 (auf Grund 
von $5 AG. ZPO.): ın Elsaß-Lothringen durch die Verwaltungs- 
zwangsvollstreckungsordnung vom 26. V. 1905 (auf Grund von 
AG. ZPO. 87a). 
Bisher ist immer von dem Verwaltungszwangsverfahren auf 
Grund eines Verwaltungsbefehls — sei er nun Finanz- oder Po- 
lizeibefehl — die Rede gewesen. Es muß jedoch darauf hin- 
gewiesen werden, daß die positive Gesetzgebung vielfach An- 
sprüchen die Hilfe dieses Verfahrens hat angedeihen lassen. die 
gar nicht auf einem Verwaltungsbefehl beruhen. So überweist 
die oben zitierte Preußische Verordnung für Rheinland und West- 
falen dem Verwaltungszwangsverfahren unter 7. 3 auch die Do- 
manial- und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gerichtliche 
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden 
können; hierunter fallen auch privatrechtliche Ansprüche, z. B. 
Holzkaufgelder '%. Die gleiche Bestimmung trifft die Verordnung 
für die 6 östlichen Provinzen unter Z. 9. Nach Ziffer 9 der Ver- 
ordnung für Rheinland und Westfalen sind ferner ım Verwal- 
tungszwangsverfahren beizutreiben die von den Gerichten ım 
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln erkannten Geld- 
strafen und festgesetzten Kosten, also Ansprüche, die auf Justiz- 
befehlen beruhten. In Elsaß-Lothringen sind nach $ 69 der Ge- 
meindeordnung die Gemeindeeinnahmen im Verwaltungswege bei- 
zutreiben, und das gilt auch für die auf privatrechtlichen Titeln 
beruhenden Einnahmen ®°. 
Man sieht, daß im Verwaltungszwangsverfahren Ansprüche 
durchgesetzt werden, die entweder nur irgendeinen Zusammen- 
hang mit der Verwaltungstätigkeit, nicht aber mit dem Verwal- 
tungsbefehl haben, wie die privatrechtlichen Gemeindeeinnahmen 
14: Kautz, Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen 8. 26. 
15 Bruck, Gemeindeordnung II. $ 69, 2. 
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