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$ 57). Die Verwaltungszwangsvollstreckung selbst ist geordnet:
in Preußen durch die Verordnung vom 15. XI. 1899 (auf Grund
von $5 AG. ZPO.): ın Elsaß-Lothringen durch die Verwaltungs-
zwangsvollstreckungsordnung vom 26. V. 1905 (auf Grund von
AG. ZPO. 87a).
Bisher ist immer von dem Verwaltungszwangsverfahren auf
Grund eines Verwaltungsbefehls — sei er nun Finanz- oder Po-
lizeibefehl — die Rede gewesen. Es muß jedoch darauf hin-
gewiesen werden, daß die positive Gesetzgebung vielfach An-
sprüchen die Hilfe dieses Verfahrens hat angedeihen lassen. die
gar nicht auf einem Verwaltungsbefehl beruhen. So überweist
die oben zitierte Preußische Verordnung für Rheinland und West-
falen dem Verwaltungszwangsverfahren unter 7. 3 auch die Do-
manial- und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gerichtliche
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden
können; hierunter fallen auch privatrechtliche Ansprüche, z. B.
Holzkaufgelder '%. Die gleiche Bestimmung trifft die Verordnung
für die 6 östlichen Provinzen unter Z. 9. Nach Ziffer 9 der Ver-
ordnung für Rheinland und Westfalen sind ferner ım Verwal-
tungszwangsverfahren beizutreiben die von den Gerichten ım
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln erkannten Geld-
strafen und festgesetzten Kosten, also Ansprüche, die auf Justiz-
befehlen beruhten. In Elsaß-Lothringen sind nach $ 69 der Ge-
meindeordnung die Gemeindeeinnahmen im Verwaltungswege bei-
zutreiben, und das gilt auch für die auf privatrechtlichen Titeln
beruhenden Einnahmen ®°.
Man sieht, daß im Verwaltungszwangsverfahren Ansprüche
durchgesetzt werden, die entweder nur irgendeinen Zusammen-
hang mit der Verwaltungstätigkeit, nicht aber mit dem Verwal-
tungsbefehl haben, wie die privatrechtlichen Gemeindeeinnahmen
14: Kautz, Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen 8. 26.
15 Bruck, Gemeindeordnung II. $ 69, 2.
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