Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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in Elsaß-Lothringen oder die privatrechtlichen Forstgefälle in 
Preußen, oder bei denen auch nicht einmal dieser Zusammenhang 
vorliegt, und bei denen die Ueberweisung an das Verwaltungs- 
zwangsverfahren lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit ge- 
schehen ist (so z. B. die Geldstrafen und Kosten im Rheinland nach 
der oben erwähnten Verordnung von 1843). Es ergibt sich so- 
mit, daß das Wort Verwaltungszwangsverfahren bald einen mate- 
riellen, bald einen formellen Sinn hat. Der Ausdruck, ım mate- 
riellen Sinne gebraucht, bedeutet, wie oben festgestellt wurde, die 
Erzwingung der Anordnung einer Verwaltungsbehörde; im formel- 
len Sinne gebraucht, bezeichnet er dagegen eine bestimmte Ver- 
fahrensart bei Erzwingung von Ansprüchen des Staats oder son- 
stiger öffentlich-rechtlicher Personen, gleichviel, welcher Natur 
diese Ansprüche sein mögen. Das Verhältnis der beiden Bedeu- 
tungen des Wortes ist so, daß Verwaltungszwangsverfahren im 
materiellen Sinne ımmer auch Verwaltungszwangsverfahren im 
formellen Sinne ist, nicht aber umgekehrt. Soweit der Ausdruck 
lediglich in formellem, nicht aber in materiellem Sinne gebraucht 
wird, bedeutet er immer nur eine executio ad solvendum; An- 
sprüche, die auf ein Tun oder Unterlassen gehen, sind, falls sie 
nicht auf einem Verwaltungsbefehl beruhen, den Verwaltungs- 
organen nicht zur Erzwingung überwiesen, zum mindesten nicht 
in erster Linie. Als Hilfskräfte finden allerdings die den Ver- 
waltungsbehörden zur Verfügung stehenden Machtmittel überall 
da im Staatsleben Anwendung, wo die in dem betreffenden Zweig 
verfügbaren nicht ausreichen (s. z.B. ZPO. 8 758 Abs. 3 8.1). 
Da, wie gesagt, von den Ansprüchen, die dem Verwaltungszwangs- 
verfahren im formellen Sinne zugrunde liegen, viele nur der Zweck- 
mäßigkeit halber und somit mehr oder minder zufällig in dieser 
Weise vollstreckt werden, das Verwaltungszwangsverfahren im 
formellen Sinne also eine prinzipielle Grundlage gar nicht besitzt, 
so soll im folgenden nur von den Grundlagen des Verwaltungs- 
zwangsverfahren im materiellen Sinne die Rede sein, als desjenigen
	        
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