Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Pflicht allein erkennen kann; ein Einzelbefehl ist nötig, wo dies 
nicht der Fall ist. Meistens wird im Gesetz ausgedrückt sein, ob 
der Einzelbefehl erforderlich ist oder nicht; wo dies nicht ge- 
schehen ist, ist nach den obigen Grundsätzen zu verfahren. d.h. 
das Zwangsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn auch der 
erforderliche Einzelbefehl ergangen und nicht befolgt ist. 
Fälle, in denen der allgemeine Gesetzesbefehl genügt, wie 
auch solche, in denen er durch Einzelbefehl zu ergänzen ist, 
kommen beim Polizei- wie beim Finanzbefehl vor. So bestimmt 
das Reichsgesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten vom 30. VI. 1900 ın 8 35 Abs. 2: die Gemeinden sind ver- 
pflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefähr- 
lichen Mißstände Sorge zu tragen !”. Die Gemeinden können nun 
im gegebenen Fall ohne weiteres zur Beseitigung der Mißstände 
schreiten. Es werden aber vielfach gerade die kleineren Gemein- 
den nicht in der Lage sein, das Nötige zu erkennen und werden 
somit den auf sie zugescehnittenen Einzelbefehl der Aufsichtsb ehörde 
abwarten (von dem im Abs. 3 des betr. Paragraphen die Rede ist); 
jedenfalls kann von einem Ungehorsam einer Gemeinde oder gar 
von einem Zwangsverfahren gegen sie (Ersatzvornahme) nicht die 
Rede sein, bevor ihr nicht der Einzelbefehl, der die gerade von 
ihr zu treffenden Maßnahmen enthält, zugegangen ist. 
Allerdings herrscht beim Polizeibefehl, der ja dazu bestimmt 
ist, Störungen möglichst rasch zu beseitigen, der für sich selbst 
genügende allgemeine Befehl vor. Er kommt aber auch beim 
Finanzbefehl sehr häufig vor, wie der oben zit. $ 26 des Bier- 
steuergesetzes und zahlreiche ihm ähnliche Beispiele aus der Reichs- 
und Landesgesetzgebung dartun. Andererseits ist gerade beim 
Finanzbefehl, besonders in Form des Steuerbefehls, auch der er- 
gänzte Allgemeinbefehl oft anzutreffen. Anderer Ansicht muß 
"* Daß Befehl und Zwang sich auch gegen untergeordnete öffentlich- 
rechtliche Personen richten kann, darüber siehe unten.
	        
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