Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Rezeß vom 9. Januar 1669 wurden die Beamten „Bediente“ ge- 
nannt; die Syndiker und Sekretäre wurden als „hohe Bediente* 
bezeichnet°. In rechtlich schroffem Gegensatze zu den Beamten 
standen nach Lübecker Staatsrecht die Bürger, die mehr und mehr 
neben dem Itat an der Verwaltung beteiligt wurden. Die Bürger- 
schaft bestand noch bis 1848 aus elf Kollegien, und zwar der Kauf- 
leute Kompagnie, den Kollegien der Schonenfahrer, der Nowgorod- 
fahrer, der Bergenfahrer, der Rigafahrer, der Stockholmfahrer, den 
Kompagnien der Gewandschneider und der Krämer, der Brauer- 
zunft, der Schiffergesellschaft und dem Kollegium der Aemter. 
Die Beteiligung der Bürger an der Verwaltung begann im 17. Jahr- 
hundert. Es kam dahin, daß bei den wichtigsten Verwaltungs- 
behörden den mit der’ Leitung betrauten Senatsmitgliedern eine 
Anzahl bürgerlicher Deputierter, in den meisten Fällen auf sechs 
Jahre, beigeordnet wurden °. So sollten nach dem Rezesse von 
1669 zwölf Senatoren und 24 Bürger bei der Kasse sein, und 
zwar „aus jedem bürgerlichen Collegio zween“. 
Die geschilderten Verhältnisse bestanden zu einer Zeit, als in 
den monarchischen deutschen Staaten der Stand der Berufsbeamten 
herrschte und als Stand der Regierenden den Massen der Regierten 
gegenüberstand. 
Das 19. Jahrhundert verringerte um ein sehr bedeutendes den 
Gegensatz der Anschauungen, die in Hamburg-Lübeck und in den 
monarchischen Staaten Deutschlands herrschten. Während man 
in den monarchischen Staaten eine Selbstverwaltung zu schaffen 
begann, und Angehörige der Masse der Regierten unter die re- 
gierenden Beamten einreihte, sie also gewissermaßen als Ehren- 
beamte in den Beamtenstand emporhob, nahm in Hamburg und 
Lübeck allmählich die Würdigung der Berufsbeamten zu und gingen 
mehr und mehr Funktionen, die bis dahin von freien Bürgern 
5 J. R. BECKER, III S. 77. 
° Dr. F. Bruns, Verfassungsgeschichte des Lübeckischen Freistaats. 
1848 S. 5.
	        
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