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geschrieben ; jedoch ist hier wieder zu unterscheiden, ob es sich
um ein Reichsgesetz oder das Gesetz eines Bundesstaates, ob es
sich um eine Verordnung des Trägers der Souveränität (Bundesrat,
Monarch, Senat), ob um eine kaiserliche Verordnung, ob um die
einer zentralen, mittleren oder unteren Behörde, ob um eine solche
einer untergeordneten Öffentlich-rechtlichen Person, insbesondere
einer Gemeinde handelt. Die Veröffentlichung erfolgt entweder
in den verschiedenen Gesetzeshlättern (Reichsgesetzblatt, Preußische
Gesetzessammlung, Els.-Lothr. Gesetzblatt usw.) oder in den eigens
für die Verordnungen bestimmten Blättern oder schließlich für be-
stimmteArten vonVerordnungen, insbesondere solche ortspolizeilicher
Natur in ortsüblicher Weise durch Anschlagen am Gemeindehaus,
an Plakatsäulen, Austrommeln usw. ?*. — Allen diesen Arten ist
gemeinsam, daß nicht etwa jeder einzelne Betroffene von dem Be-
fehl tatsächlich Kenntnis zu haben oder auch nur in der Lage zu
sein braucht sich Kenntnis zu verschaffen. Es genügt die ord-
nungsmäßige Art der Veröffentlichung *°.
Bei Verfügungen dagegen kommt es, wenigstens wenn sie
sich an Einzelpersonen richten, darauf an. daß der Adressat den
Befehl zur Kenntnis genommen hat. oder daß der Befelil ihm
wenigstens zugegangen ist. Hier sprechen keine Umstände für
eine fiktive Mitteilung wie beim Gesetz und bei der Verordnung,
wo es tatsächlich unmöglich ist, jedem einzelnen, den es angelıt,
Kenntnis zu verschaffen. Die Mitteilung erfolgt hier für ge-
wöhnlich schriftlich, doch kommen auch, insbesondere in dring-
lichen Fällen, mündliche Eröffnungen vor *®.
Es gibt jedoch auch Verfügungen, bei deren Erlaß ähnliche
Verhältnisse vorliegen, wie bei dem einer Verordnung, wo also
zwar ein Einzelbefehl vorliegt, der sich jedoch an eine unbestimmte
Anzahl von Personen richtet, wie z. B. bei der Auflösung einer
26 OTTo MAYER I. 8. 279,
?7 Rosın S. 254 ff.
22 QTTo MAYER 1. S. 280.