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Anschein gewinnt, als erfolge der Zwang wie beim Polizei- und
Finanzzwang, im eigenen Interesse des Staates, trotzdem auch
hier nur die privatrechtlichen Interessen einzelner gewahrt werden.
Wenn der Vormund gemäß BGB. $ 1837 zu vormundschaftlichen
Handlungen, der Kaufmann gemäß HGB. $ 14 und FGG. $ 132 ff.
zu Anmeldungen zum Handelsregister durch Strafen angehalten,
wenn der nichterschienene Zeuge mit Gewalt vorgeführt wird, so
handelt es sich trotzdem nur um die Wahrnehmung der Rechte
einzelner (des Mündels, gutgläubiger Dritter, der beweisenden
Prozeßpartei), und von Amts wegen wird deshalb vorgegangen, weil
die Betreffenden entweder nicht selbst einen Antrag stellen kön-
nen, oder weil’ihre Zustimmung als selbstverständlich vorausge-
setzt wird.
Endlich gibt es noch eine Gruppe von Fällen, wo auf dem
Gebiete der Rechtspflege ein Zwang im Interesse der öffentlichen
Ordnung von Amts wegen ausgeübt wird. Das sind die Fälle des
sog. sitzungspolizeilichen Zwanges (GVG. 8 176/177). Wie
schon der Name sagt, liegt hier im Prinzip genau dasselbe vor,
wie etwa beim gewöhnlichen polizeilichen Zwang. Es wird jemand,
der den Befehl, die Ordnung in der Sitzung nicht zu stören,
mißachtet, mit Gewalt hinausbefördert. An sich liegt hier ein Fall
von Verwaltungszwangsverfahren vor, der nur deshalb, weil er in
so enger Beziehung zur Rechtspflege steht, sowohl was den Be-
fehl, als was den Zwang angeht, den Gerichten überwiesen ist.
(Er kommt übrigens im Strafprozeß ebenso vor, wie im Zivil-
prozeß.)
Viel nähere Beziehungen als die Zivilrechtspflege hat der
Strafprozeß zum Verwaltungszwangsverfahren. Einmal ergeht auch
hier ein Befehl, das auf Grund der strafgesetzlichen Norm erlas-
sene Strafurteil, durch welches der Strafanspruch des Staates fest-
gestellt wird, im Interesse des Staates und seiner Ordnung. Nur
soll durch die Vollstreckung der Strafe nicht ein bestimmter Zu-
stand für die Zukunft hergestellt, sondern dem Ungehorsamen im
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 12