Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Anschein gewinnt, als erfolge der Zwang wie beim Polizei- und 
Finanzzwang, im eigenen Interesse des Staates, trotzdem auch 
hier nur die privatrechtlichen Interessen einzelner gewahrt werden. 
Wenn der Vormund gemäß BGB. $ 1837 zu vormundschaftlichen 
Handlungen, der Kaufmann gemäß HGB. $ 14 und FGG. $ 132 ff. 
zu Anmeldungen zum Handelsregister durch Strafen angehalten, 
wenn der nichterschienene Zeuge mit Gewalt vorgeführt wird, so 
handelt es sich trotzdem nur um die Wahrnehmung der Rechte 
einzelner (des Mündels, gutgläubiger Dritter, der beweisenden 
Prozeßpartei), und von Amts wegen wird deshalb vorgegangen, weil 
die Betreffenden entweder nicht selbst einen Antrag stellen kön- 
nen, oder weil’ihre Zustimmung als selbstverständlich vorausge- 
setzt wird. 
Endlich gibt es noch eine Gruppe von Fällen, wo auf dem 
Gebiete der Rechtspflege ein Zwang im Interesse der öffentlichen 
Ordnung von Amts wegen ausgeübt wird. Das sind die Fälle des 
sog. sitzungspolizeilichen Zwanges (GVG. 8 176/177). Wie 
schon der Name sagt, liegt hier im Prinzip genau dasselbe vor, 
wie etwa beim gewöhnlichen polizeilichen Zwang. Es wird jemand, 
der den Befehl, die Ordnung in der Sitzung nicht zu stören, 
mißachtet, mit Gewalt hinausbefördert. An sich liegt hier ein Fall 
von Verwaltungszwangsverfahren vor, der nur deshalb, weil er in 
so enger Beziehung zur Rechtspflege steht, sowohl was den Be- 
fehl, als was den Zwang angeht, den Gerichten überwiesen ist. 
(Er kommt übrigens im Strafprozeß ebenso vor, wie im Zivil- 
prozeß.) 
Viel nähere Beziehungen als die Zivilrechtspflege hat der 
Strafprozeß zum Verwaltungszwangsverfahren. Einmal ergeht auch 
hier ein Befehl, das auf Grund der strafgesetzlichen Norm erlas- 
sene Strafurteil, durch welches der Strafanspruch des Staates fest- 
gestellt wird, im Interesse des Staates und seiner Ordnung. Nur 
soll durch die Vollstreckung der Strafe nicht ein bestimmter Zu- 
stand für die Zukunft hergestellt, sondern dem Ungehorsamen im 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 12
	        
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