9 —_
geübt waren, auf im städtischen Dienste stehende Männer über.
Man kann nicht sagen, daß die Verfassungswerke, die in
Hamburg und Lübeck um die Mitte des 19. Jahrhunderts ent-
standen, in das Verhältnis zwischen bürgerlichem Ehrenamt und
städtischem Dienst eine entscheidende Aenderung hineingebracht
hätten. Der damaligen Zeitströmung entsprechend war das all-
gemeine Interesse hauptsächlich der Schaffung einer modernen
Repräsentativverfassung zugewandt. In der hamburgischen Ver-
waltung wurde das senatorische Element gegenüber dem Element
der bürgerlichen Deputierten gestärkt. Eine entscheidende Wendung
in dem Verhältnisse zwischen Berufsbeamtentum und bürgerlichem
Ehrenamt hat in Hamburg erst die Erlassung des Verwaltungs-
gesetzes vom 2. November 1896 gebracht. Dieses (sesetz ordnet
an, daß durch Beschluß der einzelnen Behörden bestimmt werden
soll, welche Geschäfte von „Beamten“ selbständig zu erledigen
sind. Dadurch ist eine gesetzliche Basis dafür geschaffen, daß
in der hamburgischen Verwaltung auch dem „Beamten“ ein
selbständiger Wirkungskreis eingeräumt werden kann, während
bis dahin die Wirksamkeit der Beamten rechtlich immer nur als
eine Gehilfentätigkeit zur Unterstützung derjenigen Männer galt,
die als freie Bürger im Elırenamt die Verwaltung verantwortlich
zu leiten hatten. Aber diese Veränderung hat nur darauf ab-
gezielt, die Tätigkeit der Beamten zu heben, und im Interesse des
Staates den Beamten eine Betätigung ihrer Kräfte zu ermöglichen,
wie sie den heutigen Kulturverhältnissen und den Bedürfnissen
des modernen Staats entspricht. Dagegen hat diese Veränderung
den rechtlichen Charakter des bürgerlichen Ehrenamts ın Hamburg
ganz unberührt gelassen. Auch die hamburgische Gesetzgebung
der neueren Zeit hat keinen Zug eines Dienstverhältnisses oder
gar eines beamtenartigen Dienstverhältnisses in das hamburgische
Ehrenamt hineingetragen. Der in der Verwaltung wirkende ham-
burgische Senator und der in der Verwaltung wirkende ham-
burgische bürgerliche Deputierte ist genau so wenig ein Beamter,