Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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geübt waren, auf im städtischen Dienste stehende Männer über. 
Man kann nicht sagen, daß die Verfassungswerke, die in 
Hamburg und Lübeck um die Mitte des 19. Jahrhunderts ent- 
standen, in das Verhältnis zwischen bürgerlichem Ehrenamt und 
städtischem Dienst eine entscheidende Aenderung hineingebracht 
hätten. Der damaligen Zeitströmung entsprechend war das all- 
gemeine Interesse hauptsächlich der Schaffung einer modernen 
Repräsentativverfassung zugewandt. In der hamburgischen Ver- 
waltung wurde das senatorische Element gegenüber dem Element 
der bürgerlichen Deputierten gestärkt. Eine entscheidende Wendung 
in dem Verhältnisse zwischen Berufsbeamtentum und bürgerlichem 
Ehrenamt hat in Hamburg erst die Erlassung des Verwaltungs- 
gesetzes vom 2. November 1896 gebracht. Dieses (sesetz ordnet 
an, daß durch Beschluß der einzelnen Behörden bestimmt werden 
soll, welche Geschäfte von „Beamten“ selbständig zu erledigen 
sind. Dadurch ist eine gesetzliche Basis dafür geschaffen, daß 
in der hamburgischen Verwaltung auch dem „Beamten“ ein 
selbständiger Wirkungskreis eingeräumt werden kann, während 
bis dahin die Wirksamkeit der Beamten rechtlich immer nur als 
eine Gehilfentätigkeit zur Unterstützung derjenigen Männer galt, 
die als freie Bürger im Elırenamt die Verwaltung verantwortlich 
zu leiten hatten. Aber diese Veränderung hat nur darauf ab- 
gezielt, die Tätigkeit der Beamten zu heben, und im Interesse des 
Staates den Beamten eine Betätigung ihrer Kräfte zu ermöglichen, 
wie sie den heutigen Kulturverhältnissen und den Bedürfnissen 
des modernen Staats entspricht. Dagegen hat diese Veränderung 
den rechtlichen Charakter des bürgerlichen Ehrenamts ın Hamburg 
ganz unberührt gelassen. Auch die hamburgische Gesetzgebung 
der neueren Zeit hat keinen Zug eines Dienstverhältnisses oder 
gar eines beamtenartigen Dienstverhältnisses in das hamburgische 
Ehrenamt hineingetragen. Der in der Verwaltung wirkende ham- 
burgische Senator und der in der Verwaltung wirkende ham- 
burgische bürgerliche Deputierte ist genau so wenig ein Beamter,
	        
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