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Anfechtungsklage. Weitere Zuständigkeiten des OVG. können
durch Landesgesetz begründet werden !®.
Das Verfahren vor dem OVG. lehnt sich in einigen Punkten
an das des Zivilprozesses an '', ist im übrigen aber viel freier und
moderner gestaltet worden. Insbesondere liegt der Prozeßbetrieb
nicht in der Hand der Beteiligten, sondern des Gerichtes. Die
einzelnen Bestimmungen über das Verfahren finden sich zum Teil
in dem Staatsvertrag, zum Teil in der vom OVG. selbst beschlos-
senen Geschäftsordnung. Wir müssen uns hier darauf beschrän-
ken, die wichtigsten Vorschriften herauszuheben. Die Ministerial-
behörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses einen
Vertreter bestellen, dem die Akten auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen sind und der auch schriftliche Anträge zu stellen be-
rechtigt ist. Wenn von keiner Seite mündliche Verhandlung aus-
drücklich beantragt ist, so kann das OVG. ohne solche auf Grund
der schriftlichen Erklärung der Beteiligten entscheiden. Beteiligte
Privatpersonen sind in geeigneten Fällen auf diese Bestimmung
aufmerksam zu machen. In der mündlichen Verhandlung können
nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzt
oder berichtigt, sondern es kann sogar die Klage abgeändert wer-
den, wenn durch die Abänderung nach dem Ermessen des OVG.
weder berechtigte Interessen der sonst Beteiligten wesentlich ge-
schmälert werden noch das Verfahren erheblich verzögert wird.
Bis zur Eröffnung der Entscheidung können Revision und Klage
zurückgenommen werden. Beweis wird vom OVG. nach eigenem
Ermessen erhoben, ohne Rücksicht darauf, ob ihn die Beteiligten
angetreten haben oder nicht. Ferner kann das Gericht, geeigneten-
falls schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung, Unter-
suchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und Sachver-
ständige laden und vernehmen. Es kann die Beweiserhebung durch
eines seiner Mitglieder oder auch durch eine Verwaltungs- oder
10 Staatsvertrag Art. 17, 18, 19.
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