Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Gerichtsbehörde bewirken lassen. Der Beweis durch Eideszu- 
schiebung ist ausgeschlossen; doch kann den Beteiligten der Eid 
durch Beschluß auferlegt werden. Dies geschieht entweder in der 
Weise, daß dem Schwurpflichtigen aufgegeben wird, einen genau 
bestimmten Beweissatz zu beschwören, oder so, daß er vernommen 
und ihm danach der Eid über die Richtigkeit seiner Aussage auf- 
erlegt wird. Für jede Sache ernennt der Vorsitzende mindestens 
einen Berichterstatter. Der Vorsitzende befindet in Gemeinschaft 
mit den Berichterstattern darüber, ob die Sache zur mündlichen 
Verhandlung oder auf die Tagesordnung einer Beschlußsitzung 
gebracht werden soll; er kann diese Entscheidung in schleunigen 
Sachen allein treffen. In der mündlichen Verhandlung werden 
Schriftstücke nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen 
Inhalt ankommt oder das Gericht aus einem andern Grunde die 
Verlesung für notwendig erachtet. Das Gericht entscheidet nach 
seiner freien, aus dem ganzen Inhalt der Verhandlungen und dem 
Ergebnis der etwaigen Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung. 
Die auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entschei- 
dungen werden nur von den Mitgliedern gefällt, die an der Ver- 
handlung teilgenommen haben. Hat inzwischen die Besetzung des 
Gerichts gewechselt, so genügt es, wenn in fortgesetzter münd- 
licher Verhandlung das bisherige Ergebnis mit vorgetragen wird. 
Ueber den Gang der Beratung und Abstimmung. wird kein Proto- 
koll geführt. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen 
schriftlichen Ausdruck finden; doch hat jedes Mitglied das Recht, 
seine abweichende Ansicht in einem begründeten Sondergutachten 
niederzulegen, das mit der Urschrift der Entscheidung verwahrt 
wird. Bei ganz einfachen Entschließungen kann im Einverständ- 
nis aller beteiligten Mitglieder von mündlicher Beratung abge- 
sehen und schriftlich abgestimmt werden. 
Das Nähere über die Kosten bestimmt die vom OVG. 
entworfene, 47 Paragraphen umfassende Kostenordnung vom 
30. November 1912. Das OVG. ist befugt, Kosten, die durch
	        
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