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die jedem Untertan freisteht, ist kein eigentliches Rechtsmittel;
sie ist nicht Ausdruck eines Rechtsschutzanspruchs, sondern stellt
sich rechtlich nur dar als Anregung zur Ausübung der staatlichen
Oberaufsicht. Daher erscheinen Aufsichtsentscheidungen des Be-
zirksausschusses, die lediglich durch eine formlose Beschwerde an-
geregt sind, rechtlich betrachtet als erstinstanzliche.e — Beim
Mangel besonderer landesrechtlicher Vorschriften muß auf das all-
gemeine Verwaltungsrecht zurückgegriffen werden, und dieses kennt
hinsichtlich des Zustellungswesens keinen Rechtssatz des Inhaltes,
daß im Falle einer Streitgenossenschaft die Zustellung an einen
Genossen für und gegen die übrigen wirkt. Allgemein anerkannt
ist aber, daß, wenn nicht besondere Vorschriften entgegenstehen,
als Zustellung eines Verwaltungsaktes jede schriftliche Mitteilung
desselben an den Betroffenen zu betrachten ıst, die für ıhn be-
stimmt ist und ihm tatsächlich bekannt wird (Beschluß vom 12. März
1913). — Darüber, wer in einen Verwaltungsstreitverfahren im
Falle des Todes einer Partei berechtigt ist, den Prozeß aufzu-
nehmen, bestehen für das Verfahren vor dem OVG. keine gesetz-
lichen Bestimmungen. Die Aufnahme eines schwebenden Rechts-
streits durch einen Dritten ist nicht ausdrücklich im Gesetz ge-
stattet, aber auch nicht verboten. Da allgemeine Rechtsprinzipien
ein solches Verfahren nicht ausschließen und überwiegende Gründe
praktischer Zweckmäßigkeit derartige Ausnahmen wünschenswert
machen können, wäre es in solchem Falle ein unzweckmäßiges
Verfahren, wenn man den schwebenden Prozeß als formell be-
endet ansehen wollte; der neue Prozeß würde, bis er in das Sta-
dium gelangte, in dem sich der schwebende befindet, eine völlig
leere und sachlich unnütze Formalität bedeuten. Daher erachtete
es das OVG. in dem Urteil vom 5. November 1913?° mit Recht
für unbedenklich, einem Dritten zu gestatten, das Verwaltungs-
streitverfahren als Partei zu übernehmen. Des weiteren hat das
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# BL.f.R. 218 f. ® Bl.f.R. 273 ff.