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allgemeinen Stadtpfarrfonds, ferner bei den protestantischen Pfar-
reien innerhalb der Ringmauern Nürnbergs, bei den protestan-
tischen Pfarreien in Ansbach hinsichtlich des gemeinschaftlichen
Pfarrfonds und der gemeinschaftlichen Singkasse, dann bei den
protestantischen Stiftungen im ehemals ansbachischen Amte Stauf,
endlich bei den protestantischen Stadtpfarreien in Augsburg be-
züglich gewisser gemeinschaftlichen Vermögensmassen.
Nicht hierher zählt dagegen das pfälzische Rechtsinstitut der
„Kirchsehaffneien“. Darunter versteht man rechtsfähige
Stiftungen, die dadurch entstanden. daß das Vermögen der Kirchen
eines größeren Bezirks zusammengelegt wurde, und die nun unter
einer besonderen Verwaltung den bisherigen Zwecken der Einzel-
vermögen dienen. Sie sind den Kirchengemeinden gegenüber selb-
ständig, und ihre Verwaltung und Vertretung ist durch besondere
Normen geregelt. Auch beschränken sich ihre Aufgaben nicht
auf kirchliche Zwecke. Unter diesen Umständen sah der Gesetz-
geber keine Veranlassung, die Verhältnisse der pfälzischen Kirch-
schaffneien in der KGO. neu zu regeln. Deshalb blieben die Rechts-
nornen und Rechtsverhältnisse bezüglich der Kirchschaffneien in
der protestantischen Kirche der Pfalz von der KGO. unberührt;
Art. 98 KG0.
Anders in den erstgenannten Fällen, wo bisher lediglich sog.
„ Verwaltungsverbände“ vorlagen, denen im Gegensatz zu den Kirch-
schaffneien bisher kein Stiftungscharakter innewohnte. Hier griff
die KGO. ergänzend ein, indem sie unter der Bezeichnung „Stif-
tungsverbände“ den Fortbestand dieser Verwaltungsverbände
gesetzlich anerkannte und ihnen zur besseren Klärung ihrer Rechts-
verhältnisse den Rechtscharakter von Kirchenstiftungen verlieh.
Die Frage, ob sich Art. 5 Abs. V KGO. auch auf neuent-
stehende Verwaltungsverbände bezieht, ob auch diesen kraft
Gesetzes die für die z. Z. des Inkrafttretens der KGO. schon
vorhandenen Verwaltungsverbände ausgesprochenen Rechtsfolgen
zugedacht worden sind, muß verneint werden. Die KG0. will