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die Errichtung neuer Stiftungsverbände nicht
fördern, ohne aber auf der anderen Seite ihre Bildung gerade
auszuschließen. Dieser Wille des Gesetzgebers ist vor allem der
Fassung des Art. 5 Abs. V KGO. zu entnehmen, der von Verwal-
tungsverbänden spricht, die bereits „vereinigt sind“, ohne daß der
genannte Absatz oder eine andere Bestimmung der KGO. den
Fall einer Neubildung solcher Stiftungsverbände gesetzlich geregelt
hätte. Auch der Art. 6 Abs. IV KGO., der von dem Sitze der
Stiftungsverbände handelt, spricht nur von „bestehenden Stiftungs-
verbänden“. Schließlich erklärt die Begründung zum Entwurfe
einer KGO. vom 27. September 1907, Seite 402, daß mit der ge-
setzlichen Berücksichtigung jener Verwaltungsverbände durch die
K6G0O. nicht die Vereinigung des für mehrere gesonderte Kirchen-
gemeinden bestehenden Stiftungsvermögens gefördert werden sollte,
zumal solche Vermögens vereinigungen eine unerwünschte Ano-
malıe bildeten, mit der sich das Gesetz nur insoweit abgeben wollte,
als sie in den eingangs bezeichneten Fällen tatsächlich bestand.
Für die Vereinigung bisherigen Sonder vermögens (insbesondere
ortskirchlichen Stiftungsvermögens) gebe dagegen der Entwurf ab-
sichtlich keine ausdrückliche Bestimmung an die Hand. Sollte
gleichwohl irgendwo eine solche Vereinigung aus besonderen Grün-
den angestrebt werden, so würden die erschwerenden Vorschriften
des Art. 23 KGO. im Hinblick auf Art. 23 Abs. II Ziffer 3 KG0.
— zu beachten sein. — Somit könnte ein neu errichteter Stiftungs-
verband die von Art. 5 Abs. V KGO. für einen bereits bestehen-
den kraft Gesetzes vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf dem von
der KGO. gebotenen Verfahrenswege erlangen; vgl. Art. 3 Abs. I
mit Art. 7 Abs. IKG6GO.
II. Nach ihren Rechtsverhältnissen sind die z. Z. des Inkraft-
tretens der KGO. schon vorhandenen Stiftungsverbände in den
Rahmen der KGO. eingebaut. Wenigstens soweit ihr rechtlicher
Charakter und die damit zusammenhängenden Fragen in Betracht
kommen.
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