Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Seinen Begriffe und Zwecke nach erscheint der 
Stiftungsverband, wie aus Art. 5 Abs. V KGO. deutlich hervor- 
geht, als ein Verband von mehreren, im übrigen gesondert fortbe- 
stehenden Kirchenstiftungen desselben Bekenntnisses zum Zwecke 
einer gemeinsamen Vermögensverwaltung. Er unterscheidet sich 
somit von der Gesamtkirchengemeinde, die einen Ver- 
band mehrerer benachbarter Kirchengemeinden desselben Bekennt- 
nisses zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung von Ortskirchen- 
bedürfnissen darstellt; Art. 3 Abs. I KGO. Doch stehen beide 
Rechtsgebilde in einem bestimmten Zusammenhang zueinander, 
worauf noch zurückzukommen ist. 
Wie bereits angedeutet, wird der Stiftungs verband in sei- 
ner Eigenschaft als Verwaltungsverband einer Kirchenstiftung 
gleichgeachtet, nicht aber das Vermögen, das dieser vereinfachten 
Verwaltung anvertraut ist. Vielmehr behalten die einzelnen, dem 
Verbande angehörigen, schon bisher selbständig rechtsfähigen Einzel- 
kirchenstiftungen auch in Zukunft ihre Rechtspersönlichkeit und 
Selbständigkeit mit gesondertem Aufgabenbereiche bei. Weiterhin 
wird der Stiftungsverband nur „unbeschadet der bestehen- 
den Rechtsverhältnisse*“ einer Kirchenstiftung gleichge- 
achtet. Das will heißen, daß es sich nach diesen Rechtsverhält- 
nissen richtet, welchem oder welchen Rechtssubjekten die gemein- 
sam verwaltete Vermögensmasse oder die gemeinsam verwalteten 
Vermögensmassen gehören, ob bei einer Mehrheit von Eigentümern 
Miteigentum zu gleichen oder verschiedenen Bruchteilen oder Ge- 
samthandsverhältnis besteht, dann ob und was die Einzelkirchen- 
stiftungen an nicht gemeinsam verwaltetem Vermögen haben, vgl. 
DYrorr, KGO., S. 246, m. a. W. es wird durch die Neuregelung 
an den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen dieser Einzelkirchen- 
stiftungen nichts geändert. 
Die Gleichachtung des Stiftungsverbandes mit einer Kirchen- 
stiftung hat ohne weiteres die Rechtsfähigkeit des ersteren 
zur Folge und zwar kraft Gesetzes. Dank dieser Rechtspersönlich-
	        
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