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Seinen Begriffe und Zwecke nach erscheint der
Stiftungsverband, wie aus Art. 5 Abs. V KGO. deutlich hervor-
geht, als ein Verband von mehreren, im übrigen gesondert fortbe-
stehenden Kirchenstiftungen desselben Bekenntnisses zum Zwecke
einer gemeinsamen Vermögensverwaltung. Er unterscheidet sich
somit von der Gesamtkirchengemeinde, die einen Ver-
band mehrerer benachbarter Kirchengemeinden desselben Bekennt-
nisses zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung von Ortskirchen-
bedürfnissen darstellt; Art. 3 Abs. I KGO. Doch stehen beide
Rechtsgebilde in einem bestimmten Zusammenhang zueinander,
worauf noch zurückzukommen ist.
Wie bereits angedeutet, wird der Stiftungs verband in sei-
ner Eigenschaft als Verwaltungsverband einer Kirchenstiftung
gleichgeachtet, nicht aber das Vermögen, das dieser vereinfachten
Verwaltung anvertraut ist. Vielmehr behalten die einzelnen, dem
Verbande angehörigen, schon bisher selbständig rechtsfähigen Einzel-
kirchenstiftungen auch in Zukunft ihre Rechtspersönlichkeit und
Selbständigkeit mit gesondertem Aufgabenbereiche bei. Weiterhin
wird der Stiftungsverband nur „unbeschadet der bestehen-
den Rechtsverhältnisse*“ einer Kirchenstiftung gleichge-
achtet. Das will heißen, daß es sich nach diesen Rechtsverhält-
nissen richtet, welchem oder welchen Rechtssubjekten die gemein-
sam verwaltete Vermögensmasse oder die gemeinsam verwalteten
Vermögensmassen gehören, ob bei einer Mehrheit von Eigentümern
Miteigentum zu gleichen oder verschiedenen Bruchteilen oder Ge-
samthandsverhältnis besteht, dann ob und was die Einzelkirchen-
stiftungen an nicht gemeinsam verwaltetem Vermögen haben, vgl.
DYrorr, KGO., S. 246, m. a. W. es wird durch die Neuregelung
an den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen dieser Einzelkirchen-
stiftungen nichts geändert.
Die Gleichachtung des Stiftungsverbandes mit einer Kirchen-
stiftung hat ohne weiteres die Rechtsfähigkeit des ersteren
zur Folge und zwar kraft Gesetzes. Dank dieser Rechtspersönlich-