—' 117 —
keit nach öffentlichem Rechte wie nach bürger
lichem ist ein Stiftungsverband vermögens-, erb-, erwerbs- und
parteifähig; demzufolge kann die Gesamtheit des Verbandes klagen
und verklagt werden, ohne daß die dabei beteiligten Kirchenstif-
tungen mit in Betracht gezogen werden müßten.
Außerdem gelten im allgemeinen die Vorschriften über das
Kirchenstiftungsvermögen und seine Verwaltung auch für die ge-
meinsame Vermögensverwaltung bei der Stiftungsverbänden. Hier-
bei erscheint von wesentlichem Einflusse die Bestimmung des
Abs. V Satz 2 a. a. O., wonach die Gesamtheit der an einem Stif-
tungsverband beteiligten Kirchengemeinden kraft Gesetzes
als Gesamtkirchengemeinde gilt. Zweck dieser Vor-
schrift war, den bei Stiftungsverbänden beteiligten Kirchengemein-
den den Charakter der Gesamtheit zu geben und damit die Er-
reichung der ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.
Das trat vor allem bezüglich der Vertretungs- und Verwal-
tungsorgane dieser Vereinigungen ein. Als solches Organ erscheint
für die an einem Stiftungsverband beteiligten Kirchengemeinden
wie für diesen Verwaltungsverband selbst die Gesamtkirchenver-
waltung bzw. die Gesamtkirchengemeinde. Erstere setzt sich in
der von Art. 37 Abs. II KGO. geregelten Weise zusammen, wäh-
rend für ihre Bildung vor allem die Grundsätze des Art. 42 Abs. V
K6G0O. zu beachten bleiben. — Je nach der Konfession, der sie zu
dienen bestimmt sind, ist die Verwaltung bei den Stiftungsverbänden
Sache dieser Gesamtkirchenverwaltung oder der Gesamtkirchenge-
meinde Wenn nicht durch besondere Gesetze oder Stiftungsbe-
stimmungen eine andere Verwaltung angeordnet ist, sind die Ange-
legenheiten eines katholischen Stiftungsverbandes der nach Maß-
gabe der KGO. zu bildenden Gesamtkirchenverwaltung anvertraut,
während die eigenen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde
(d. i. der Gesamtheit der am Stiftungsverbande beteiligten Kirchen-
gemeinden) durch deren Vertretungskörper besorgt werden. Kommt
en protestantischer Stiftungsverband in Frage, so werden