Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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keit nach öffentlichem Rechte wie nach bürger 
lichem ist ein Stiftungsverband vermögens-, erb-, erwerbs- und 
parteifähig; demzufolge kann die Gesamtheit des Verbandes klagen 
und verklagt werden, ohne daß die dabei beteiligten Kirchenstif- 
tungen mit in Betracht gezogen werden müßten. 
Außerdem gelten im allgemeinen die Vorschriften über das 
Kirchenstiftungsvermögen und seine Verwaltung auch für die ge- 
meinsame Vermögensverwaltung bei der Stiftungsverbänden. Hier- 
bei erscheint von wesentlichem Einflusse die Bestimmung des 
Abs. V Satz 2 a. a. O., wonach die Gesamtheit der an einem Stif- 
tungsverband beteiligten Kirchengemeinden kraft Gesetzes 
als Gesamtkirchengemeinde gilt. Zweck dieser Vor- 
schrift war, den bei Stiftungsverbänden beteiligten Kirchengemein- 
den den Charakter der Gesamtheit zu geben und damit die Er- 
reichung der ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern. 
Das trat vor allem bezüglich der Vertretungs- und Verwal- 
tungsorgane dieser Vereinigungen ein. Als solches Organ erscheint 
für die an einem Stiftungsverband beteiligten Kirchengemeinden 
wie für diesen Verwaltungsverband selbst die Gesamtkirchenver- 
waltung bzw. die Gesamtkirchengemeinde. Erstere setzt sich in 
der von Art. 37 Abs. II KGO. geregelten Weise zusammen, wäh- 
rend für ihre Bildung vor allem die Grundsätze des Art. 42 Abs. V 
K6G0O. zu beachten bleiben. — Je nach der Konfession, der sie zu 
dienen bestimmt sind, ist die Verwaltung bei den Stiftungsverbänden 
Sache dieser Gesamtkirchenverwaltung oder der Gesamtkirchenge- 
meinde Wenn nicht durch besondere Gesetze oder Stiftungsbe- 
stimmungen eine andere Verwaltung angeordnet ist, sind die Ange- 
legenheiten eines katholischen Stiftungsverbandes der nach Maß- 
gabe der KGO. zu bildenden Gesamtkirchenverwaltung anvertraut, 
während die eigenen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde 
(d. i. der Gesamtheit der am Stiftungsverbande beteiligten Kirchen- 
gemeinden) durch deren Vertretungskörper besorgt werden. Kommt 
en protestantischer Stiftungsverband in Frage, so werden
	        
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