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dessen Angelegenheiten von der zugehörigen Gesamtkirchenge-
meinde erledigt, außer es ist durch besondere Gesetze oder Stif-
tungsbestimmungen eine andere Verwaltung angeordnet. Als Ver-
tretungskörper der Gesamtkirchengemeinde ist wiederum zunächst
die Gesamtkirchenverwaltung bestimmt; Art. 53 KGO. Doch ist in
allen diesen Fällen auch Art. 36 Abs. VI KGO. zu beachten, wo-
nach — auch mit Geltung für die Stiftungsverbände und die darum
gruppierten Gesamtkirchengemeinden — bei einer nur vorläufigen
Regelung der Verwaltung und bei Ausnahmsverhältnissen von den
allgemeinen Bestimmungen der Art. 36 ff. KGO. abgewichen wer-
den kann. Auf diese Art wird es namentlich ermöglicht, die bis-
herige Verwaltung eines Stiftungsverbandes, die sich nach anderen
Grundsätzen als die nunmehr vorgesehene Gesamtkirchenverwaltung
zusammensetzt, beizubehalten.
Weiteres Vertretungsorgan dieser Gesamtkirchengemeinden
kraft Gesetzes ist das Institut der Kirchengemeindebevollmächtigten,
das vom Gesetze überall da vorgesehen ist, wo mit Rücksicht auf
die Zahl der Stimmberechtigten, die räumliche Ausdehnung des
Kirchengemeindebezirks oder sonstige besondere Verhältnisse der
Zusammentritt einer Kirchengemeindeversammlung als des eigent-
lich berufenen zweiten Vertretungskörpers einer Gesamtkirchenge-
meinde Schwierigkeiten begegnet; Art. 68 Abs. I mit Art. 65 KGO.
Der praktisch wichtigste Fall eines solchen Ersatzes der Kirchen-
gemeindeversammlung durch Kirchengemeindebevollmächtigte liegt
wohl bei einer Gesamtkirchengemeinde vor, wo bei der Vielzahl
der Mitglieder deren Versammlung als undurchführbar zu erachten
ist, mithin in allen von der KGO. vorgesehenen Fällen einer Be-
schlußfassung der Kirchengemeinderersammlung die Kirchenge-
meindebevollmächtigten eintreten.
In der ganzen rechtlichen Konstruktion, welche die KGO. in
Art. 6 Abs. V, ausgehend von den dort behandelten Verwaltungs-
verbänden, vornimmt, finden sich sonach zwei rechtliche Momente
vereinigt, die von dem Gesetze sonst geschieden behandelt werden.