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Allerdings waren, wie schon betont, die vorgefundenen tatsäch-
lichen und rechtlichen Verhältnisse für eine solche Vereinigung
maßgebend. — Diese beiden bereits besprochenen Momente sind:
der Kirchenstiftungscharakter des Stiftungs- und Verwal-
tungsverbandes als solchen mit dem Zwecke gemeinsamer
Vermögensverwaltung, sodann die Rechtsnatur einer
Gesamtkirchengemeinde, welche der Gesamtheit der
an dem betreffenden Stiftungsverbande beteiligten Einzelkirchen-
gemeinden kraft Gesetzes eingepflanzt wurde und die damit den
für jede Gesamtkirchengemeinde charakteristischen Zweck „der
gemeinsamen Befriedigung von Ortskirchenbe-
dürfnissen“ auch für diese Gesamtkirchengemeinde kraft Ge-
setzes aufstellte; vgl. Art. 3 Abs. I KGO.
Von den beiden hier zusammengetragenen Zwecken erscheint
für die Zukunft wolıl der Zweck gemeinsamer Befriedigung von Orts-
kirchenbedürfnissen von praktisch überwiegender Bedeutung, wenn-
gleich er nur eine Folge des vornehmlich ins Auge gefaßten Grund-
satzes einer Vereinheitlichung und Klärung aller auf die Stiftungs-
verbände bezüglichen Rechtsgrundsätze darstellt. Dieses praktische
Uebergewicht ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die an die Eigen-
schaft jener Gesamtheit von Einzelkirchengemeinden als Gesamt-
kirchengemeinde geknüpft sind:
Gleich den im Verfahrenswege nach Art. 3 kGO. gebilde-
ten Gesamtkirchengemeinden sind auch die kraft Gesetzes
entstandenen Gesamtkirchengemeinden zunächst solehe mit sog.
beschränkter Umlagengemeinschaft; d.h. solange
nicht die allgemeine Umlagengemeinschaft nach Art. 18 Abs. IIKGO.
eingeführt ist, beschränkt sich die den Gesamtkirchengemeinden
obliegende Deckungspflicht zunächst auf den Verwaltungs- und
Unterhaltungsaufwand in Ansehung eines „etwaigen“ gemeinsamen
Vermögens, dann auf sonstige Lasten des letzteren, schließlich auf
den Aufwand an Ersatzrücklagen zu einem gemeinsamen Grundstock-
vermögen sowie für Verzinsung und Tilgung gemeinsamer Schul-