Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Allerdings waren, wie schon betont, die vorgefundenen tatsäch- 
lichen und rechtlichen Verhältnisse für eine solche Vereinigung 
maßgebend. — Diese beiden bereits besprochenen Momente sind: 
der Kirchenstiftungscharakter des Stiftungs- und Verwal- 
tungsverbandes als solchen mit dem Zwecke gemeinsamer 
Vermögensverwaltung, sodann die Rechtsnatur einer 
Gesamtkirchengemeinde, welche der Gesamtheit der 
an dem betreffenden Stiftungsverbande beteiligten Einzelkirchen- 
gemeinden kraft Gesetzes eingepflanzt wurde und die damit den 
für jede Gesamtkirchengemeinde charakteristischen Zweck „der 
gemeinsamen Befriedigung von Ortskirchenbe- 
dürfnissen“ auch für diese Gesamtkirchengemeinde kraft Ge- 
setzes aufstellte; vgl. Art. 3 Abs. I KGO. 
Von den beiden hier zusammengetragenen Zwecken erscheint 
für die Zukunft wolıl der Zweck gemeinsamer Befriedigung von Orts- 
kirchenbedürfnissen von praktisch überwiegender Bedeutung, wenn- 
gleich er nur eine Folge des vornehmlich ins Auge gefaßten Grund- 
satzes einer Vereinheitlichung und Klärung aller auf die Stiftungs- 
verbände bezüglichen Rechtsgrundsätze darstellt. Dieses praktische 
Uebergewicht ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die an die Eigen- 
schaft jener Gesamtheit von Einzelkirchengemeinden als Gesamt- 
kirchengemeinde geknüpft sind: 
Gleich den im Verfahrenswege nach Art. 3 kGO. gebilde- 
ten Gesamtkirchengemeinden sind auch die kraft Gesetzes 
entstandenen Gesamtkirchengemeinden zunächst solehe mit sog. 
beschränkter Umlagengemeinschaft; d.h. solange 
nicht die allgemeine Umlagengemeinschaft nach Art. 18 Abs. IIKGO. 
eingeführt ist, beschränkt sich die den Gesamtkirchengemeinden 
obliegende Deckungspflicht zunächst auf den Verwaltungs- und 
Unterhaltungsaufwand in Ansehung eines „etwaigen“ gemeinsamen 
Vermögens, dann auf sonstige Lasten des letzteren, schließlich auf 
den Aufwand an Ersatzrücklagen zu einem gemeinsamen Grundstock- 
vermögen sowie für Verzinsung und Tilgung gemeinsamer Schul-
	        
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