Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

in der Bürgerschaft, zur Sprache bringen kann. bringt es mit sich, 
daß den einzelnen Mitgliedern für die Abmessung ihrer Pflichten 
ein weiter Spielraum gelassen ist. Je nach Veranlagung und 
Sachkenntnis werden schon aus diesen Gründen die einzelnen An- 
gehörigen derselben Behörde das Maß ihrer Pfliehten sehr ver- 
schieden begrenzen. Sodann beschränkt man sich keineswegs 
darauf, Männer zu wählen, die reichlich Zeit haben, sich allen 
Geschäften, die das Amt mit sich bringt, mit Gründlichkeit zu 
widmen. Man zieht auch vielbeschäftigte Männer heran. deren 
Rat eben wegen der leblıaften Fühlung, in der sie mit dem Leben 
stehen, besonders wertvoll erscheint. Da diese Männer der Wall 
sich nicht entziehen können, so verlangt niemand von ihnen, daß 
sie nunmehr ihre eigenen Angelegenheiten verwahrlosen lassen. 
um das Interesse des Staats unbedingt voranzustellen. Es wird 
von allen Seiten als selbstverständlich angesehen, daß ein billiger 
Ausgleich zwischen den Privat- und den Staatsinteressen statt- 
finden muß. Wenn ein Kaufmann im hamburgischen oder lübı- 
schen Ehrenamte, um zu einer wenig wichtigen Sitzung der Be- 
hörde zu erscheinen, ein wichtiges Privatinteresse vernachlässigen 
würde, so würde das in den beteiligten Kreisen als eine Verken- 
nung der Situation angesehen werden. Weiter entspricht es dem 
Wesen dieser Art von ehrenamtlicher Tätigkeit, daß das einzelne 
Behördenmitglied je nach persönlicher Veranlagung und Vorbildung 
und auch nach Maßgabe der Bewegungsfreiheit, die ihm seine 
eigenen Angelegenheiten lassen, sich der einen Sache mehr und 
der anderen Sache weniger annimmt. Danach besteht für die 
Begrenzung der Amtspflieht des Deputierten überhaupt kein ob- 
jektiver Maßstab, sondern dieser Maßstab ist in das Sub- 
Jektive verlegt. Die Entscheidung über die Begrenzung jener 
Pflichten ist in das eigene Gewissen des Deputierten ver- 
stellt. Mit Schärfe findet sich das für Lübeck in der Verordnung 
vom 21. Juni 1860 ausgesprochen, woselbst bestimmt ist, daß die 
bürgerlichen Mitglieder der Verwaltungsbehörden während der
	        
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