Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Der innere Widerspruch im System der herrschenden Lehr- 
meinung wird nicht wenig durch die übliche Auffassung verstärkt, 
die man in der Frage der Kompetenzhoheit vertritt und 
mit den Anschauungen von der Parität der Reichs- und Landes- 
gesetzgebung der daraus folgenden gegenseitigen Derogierbar- 
keit und der Möglichkeit eines Kompetenzkonfliktes zwischen bei- 
den verbinden zu können glaubt. Man ist nämlich nicht selten 
geneigt, eine Kompetenzhoheit der Reichsgesetzgebung anzuneh- 
men. So erklärt z. B. JELLINEK ausdrücklich. daß „die Rechts- 
macht über die Kompetenz nur der Reichsgesetzgebung zusteht“ 1°, 
Andere Autoren sprechen diese Ansicht nicht so unumwunden 
aus, gehen aber bei ihren Argumentationen von dieser oder 
doch einer ähnlichen Voraussetzung, irgendeiner Vorzugsstellung 
der Reichsgesetzgebung in Frage der Kompetenzhoheit aus!!. 
Daß die Annahme der Kompetenzhoheit der Reichsgesetz- 
gebung unvereinbar ist mit der Vorstellung von der Parität 
beider Gesetze und der Geltung des Interpretationsprinzipes lex 
posterior derogat priori erhellt auf den ersten Blick. Wenn ein 
Reichsgesetz einem Landesgesetz widerspricht, so bedeutet das eine 
Ausdehnung der Reichskompetenz auf Kosten der Landeskompe- 
tenz. Hat das Reich die Kompetenzhoheit und nicht die Länder, 
so tritt das Landesgesetz zurück, nicht weil es das ältere ist, son- 
dern weil die Landesgesetzgebung ihre Kompetenz verloren hat, 
die die Voraussetzung für die Gültigkeit des Landesgesetzes war. 
Das gleiche ist auch dann der Fall, wenn das Landesgesetz das 
Jüngereist. Denn wenn das Reich und nicht das Land 
die Fähigkeit hat, seine Kompetenz auszudehnen, dann ist jedes 
Landesgesetz, das seine Kompetenz auf Kosten des Reiches aus- 
dehnt, eben mangels der rechtlichen Basis ungültig und nicht, 
weil ihm ein Reichsgesetz entgegenstehit. Wenn man es mit 
Rücksicht darauf, daß es jünger ist als ein Reichsgesetz, für 
 A.a.0. 8.28. 
ı Vgl. dazu Weyrk, Rahmengesetze, Wien 1913 S. 20.
	        
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