Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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petent anerkannt hat, bedeutet das, daß man den Befehl dieser 
und keiner anderen Autorität in dieser Sache für verbindlich an- 
sieht. Mit der Voraussetzung, daß eine bestimmte Autorität für 
eine bestimmte Angelegenheit kompetent ist, ist logisch unverein- 
bar, daß die Norm dieser Autorität durch die Norm einer anderen 
aufgehoben werde. Zwei Autoritäten sind für den- 
selben Geltungsbereich ebenso unvereinbar, 
wie zwei Körperin demselben Raume. Wie die kör- 
perliche Welt des Seins, hat auch die geistige Welt des Sollens 
ihr Gesetz der Undurchdringlichkeit. Wenn ich die Norm der 
einen Autorität durch die Norm einer anderen Autorität für auf- 
gehoben ansehe, bedeutet das einfach, daß ich die erstere Auto- 
rıtät negiere und die zweite an ihre Stelle setze. Auch wenn die 
siegreiche Norm die jüngere ist, ist in diesem Falle der Inter- 
pretationsgrundsatz lex posterior derogat priori nicht zur An- 
wendung gelangt; denn dieser sagt bloß, daß die jüngere Norm 
der älteren Norm ein und derselben Autorität voran- 
geht. Bei inhaltlich sich widersprechenden Normen derselben Au- 
torität ist der Geltungsgrund der älteren und der jüngeren Norm 
identisch: denn dieser Geltungsgrund ist nichts anderes als die 
Autorität selbst. Auf die Frage: Warum soll eine Norm beob- 
achtet werden, kann als letzte Antwort nur erfolgen: weil die 
Norm von einer bestimmten Autorität herrührt, die als oberste 
vorausgesetzt wird. Daß die jüngere Norm der älteren vorangeht, 
das folgt ja geradezu aus der Identität der Autorität beider sich 
widersprechender Normen. Sehe ich aber die Norm der einen 
Autorität durch die einer anderen für aufgehoben an, dann ist es 
nicht derselbe Geltungsgrund, sondern zwei verschiedene, mit- 
einander unvereinbare Geltungsgründe, durch die die jüngere und die 
ältere Norm gerechtfertigt werden, d.h. die Verdrängung der älteren 
Norm durch eine jüngere geht nicht mehr aus dem Geltungs- 
grunde der zu verdrängenden Norm selbst hervor, die ältere Norm 
rechtfertigt nicht mehr selbst ihre eigene Aufhebung. Es liegt 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXII. 1/2. 14
	        
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