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Amtsdauer die ihnen übertragenen Geschäfte „nach bestem Wissen
und Gewissen“ wahrzunehmen haben.
Diese objektive Unbestimmtheit der Amtspflicht des Depu-
tierten steht zur objektiven Bestimmtheit der Amtspflicht des
Beamten in starkem Gegensatz. Der Beamte ist zu positiv be-
stimmten Diensten verpflichtet. Wenn sein Eigeninteresse einmal
mit der Dienstpflicht kollidiert, hat selbstverständlich die Dienst-
pflicht vorzugehen, und von zwei Beamten im gleichen Amte hat
keiner das Recht, mit Rücksicht auf seine persönlichen Anlagen
oder seine Verhältnisse seine Dienstpflicht nach einem besonderen
nur für ihn geltenden Maßstabe zu bemessen. — Die hamburgisch-
lübisehe ehrenamtliche Verwaltung ruht eben auf ganz anderen
Grundlagen als eine Beamten-Verwaltung. Durch die Verlegung
des Pflichtenmaßstabes ins Subjektive vermag der Staat ein un-
geheures Maß freiwilliger Hingebung von Seiten seiner Bürger
dem Gemeinwohl zunutze zu machen. Jene Dehnbarkeit der Be-
grenzung der Amtspflicht ist es, die die Heranziehung von wert-
vollen Kräften ermöglicht, auf die der Staat sonst würde ver-
zichten müssen. Darin liegt der hohe volkswirtschaftliche und
ethische Wert der Struktur der hamburgisch - lübischen Selbst-
verwaltung.
Das Ausgeführte erklärt zur Genüge, warum der Ausdruck
„Eihrenbeamter“ keinen Eingang in Hamburg und Lübeck finden
konnte. Der Ehrenbeamte ist eben ein richtiger Beamter, nur
daß er seine Beamtenstellung in nicht berufsmäßiger Weise ein-
nimmt. Der Ehrenamtsträger in der hamburgischen und lübi-
schen Verwaltung ist dagegen kein Beamter.
Für uns Juristen wird die rechtliche Würdigung des ham-
burgischen und lübischen Deputiertenamts dadurch etwas erschwert.
daß wir an bestimmte theoretische Vorstellungen gewöhnt sind,
die in diesem Falle zur Wirkliehkeit nicht ganz passen. Es er-
scheint uns wie eine Naturnotwendigkeit, daß die Art der Funk-
tionen des Mitglieds eines parlamentarischen Kollegiums von der