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Politische Schlagworte wie Volkssouveränität und ähnliches drücken
diese Auffassung aus. Man muß sich nur hüten, darin irgend-
welche juristische Konstruktion zuerblicken! Für eine streng
juristische Betrachtung handelt es sich dabei um rechtlich irrele-
vante, rein faktische, sozusagen präjuristische Prämissen. Bedient
sich die juristische Konstruktion zwar des den Konstitutionalismus
einführenden Gesetzes des absoluten Monarchen, um gleichsam wie
auf einer Leiter zu der Stellung des neuen konstitutionellen Ge-
setzgebers (Parlament in Verbindung mit dem Monarchen) zu ge-
langen, dann muß sie diese Leiter — um im Bilde zu bleiben —
gleichsam wieder wegstoßen, wenn sie nicht den absoluten Mo-
narchen, sondern den konstitutionellen Gesetzgeber auch formell als
letzte und oberste normsetzende Autorität, mit nicht bloß ma-
terieller, sondern auch formaler Souveränität und Kompetenzhoheit
ausgestattet wissen will.
Die Uebertragung der gesetzgebenden Gewalt durch den ab-
soluten Monarchen auf eine andere Stelle kann verbunden sein
mit einer Kompetenzabgrenzung. Allein eine solche Kompetenz-
beschränkung kann sich als sinnvoll nur in zwei Fällen erweisen.
Entweder der absolute Monarch überträgt überhaupt seine gesetzge-
bende Gewalt nur zum Teil auf den konstitutionellen Gesetzgeber und
behält sich den anderen Teil der Legislative vor. Mit dieser
Präsumtion pflegt man in sog. altmonarchischen Staaten ein pri-
märes Gesetzgebungs- resp. Verordnungsrecht des Monarchen, neben
der konstitutionellen Legislative zu rechtfertigen. Die Kompetenz
des Parlamentes reicht nur so weit, als der Monarch in dem die
Konstitution verleihenden Gesetze auf sein Gesetzgebungsrecht aus-
drücklich verzichtet hat. Oder aber der Monarch überträgt seine
legislative Gewalt restlos auf zwei (oder mehrere) normsetzende
Autoritäten. In diesem Falle muß von vornherein zugleich auch
eine Grenze zwischen beider Kompetenz gezogen werden. Wie
eine künftige Aenderung der Grenze zu erfolgen hat, ist eine