Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Art der Funktionen des Mitglieds einer kollegialen Verwaltungs- 
behörde durch eine unüberbrückbare Kluft geschieden sein müsse. 
In Hamburg sind insbesondere noch die Nachwirkungen der ehe- 
maligen Herrschaft der Montesquieuschen Lehre von der Gewal- 
tenteilung fühlbar, zumal da die geltende Verfassung die Bestim- 
mung enthält, daß die gesetzgebende Gewalt von Senat und 
Bürgerschaft, die vollziehende vom Senat. die richterliche von den 
Gerichten ausgeübt werde. In Wahrheit liegen die Dinge in Ham- 
burg und Lübeck anders. Wie überall in Deutschland die Land- 
tage auch mit Aufgaben befaßt sind, die im materiellen 
Sinne des Worts „Verwaltung“ zur Verwaltung zu rechnen sind, 
so ist das auch in Hamburg und Lübeck der Fall; und — mehr 
als das — in diesen Stadtstaaten ist die Beteiligung des parla- 
mentarischen Kollegiums („Bürgerschaft“) an der Verwaltung eine 
verhältnismäßig viel intensivere. Die Bewilligung der Mittel zu 
irgendwelchen Staatsaufwendungen bildet während des ganzen Jahres 
-— nicht nur während der eigentlichen Budgetberatung — für die 
Bürgerschaft einen wesentlichen Teil des Arbeitsstoffes. In den 
Verwaltungsbehörden sitzen in großer Zahl Mitglieder der Bürger- 
schaft. Wenn dieselben Männer heute am grünen Tische des Ver- 
waltungskollegiums und einige Monate später an dem grünen 
Tische der Versammlung eines Ausschusses der Bürgerschaft über 
dieselbe Frage der Zwecekmäßigkeit eines bestimmten Bauplans 
eines öffentlichen Gebäudes beraten, so liegt die nahe Verwandt- 
schaft beider Funktionen klar zutage. Wo in Preußen „Ehren- 
beamte“ in einer Verwaltungsbehörde neben Berufsbeamten sitzen, 
da sind sie Kollegen der letzteren und stimmen mit ihnen ab. 
Aber in Hamburg und Lübeck sind die Ehrenamtsträger bei der 
Abstimmung. ebenso wie in der Bürgerschaft, gewissermaßen 
„unter sich“, denn die anwesenden Beamten der Behörde haben 
mit vereinzelten Ausnahmen nur beratende Stimme. Wie es aus 
® Ich folge hier den bekannten Darlegungen von LABAND, GEORG 
MFryER, ERNST MEIER, GAREIS.
	        
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