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Art der Funktionen des Mitglieds einer kollegialen Verwaltungs-
behörde durch eine unüberbrückbare Kluft geschieden sein müsse.
In Hamburg sind insbesondere noch die Nachwirkungen der ehe-
maligen Herrschaft der Montesquieuschen Lehre von der Gewal-
tenteilung fühlbar, zumal da die geltende Verfassung die Bestim-
mung enthält, daß die gesetzgebende Gewalt von Senat und
Bürgerschaft, die vollziehende vom Senat. die richterliche von den
Gerichten ausgeübt werde. In Wahrheit liegen die Dinge in Ham-
burg und Lübeck anders. Wie überall in Deutschland die Land-
tage auch mit Aufgaben befaßt sind, die im materiellen
Sinne des Worts „Verwaltung“ zur Verwaltung zu rechnen sind,
so ist das auch in Hamburg und Lübeck der Fall; und — mehr
als das — in diesen Stadtstaaten ist die Beteiligung des parla-
mentarischen Kollegiums („Bürgerschaft“) an der Verwaltung eine
verhältnismäßig viel intensivere. Die Bewilligung der Mittel zu
irgendwelchen Staatsaufwendungen bildet während des ganzen Jahres
-— nicht nur während der eigentlichen Budgetberatung — für die
Bürgerschaft einen wesentlichen Teil des Arbeitsstoffes. In den
Verwaltungsbehörden sitzen in großer Zahl Mitglieder der Bürger-
schaft. Wenn dieselben Männer heute am grünen Tische des Ver-
waltungskollegiums und einige Monate später an dem grünen
Tische der Versammlung eines Ausschusses der Bürgerschaft über
dieselbe Frage der Zwecekmäßigkeit eines bestimmten Bauplans
eines öffentlichen Gebäudes beraten, so liegt die nahe Verwandt-
schaft beider Funktionen klar zutage. Wo in Preußen „Ehren-
beamte“ in einer Verwaltungsbehörde neben Berufsbeamten sitzen,
da sind sie Kollegen der letzteren und stimmen mit ihnen ab.
Aber in Hamburg und Lübeck sind die Ehrenamtsträger bei der
Abstimmung. ebenso wie in der Bürgerschaft, gewissermaßen
„unter sich“, denn die anwesenden Beamten der Behörde haben
mit vereinzelten Ausnahmen nur beratende Stimme. Wie es aus
® Ich folge hier den bekannten Darlegungen von LABAND, GEORG
MFryER, ERNST MEIER, GAREIS.