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listische) neue Basis der staatsrechtlichen Gestaltung Oester-
reichs, sondern auch formell der Ausgangspunkt, mit dem eine
juristisch einigermaßen konstruierbare verfassungsrechtliche Konti-
nuität beginnt. Wie im Oktoberdiplom, so wird auch im Februar-
patent und seinen Beilagen die gesetzgebende Gewalt des Mo-
narchen auf eine Reichs- und eine Reihe von Landes-Legislativen
übertragen und zunächst eine Kompetenzaufteilung zwischen den
beiden normsetzenden Autoritäten — als solche seien sie vorläufig
angesprochen — durchgeführt. Daß die Kompetenzgrenze zwischen
Reich und Land eine Aenderung erfahren hat, indem das vom
Oktoberdiplom geschaffene Verhältnis umgekehrt wurde, d. h. die
Kompetenz der Landtage durch erschöpfende Aufzählung aller
Gegenstände ausdrücklich abgegrenzt und alles übrige (mit Aus-
nahme der dem weiteren Reichsrate ausdrücklich vorbehaltenen
Angelegenheiten) der Gesetzgebungskompetenz des engeren Reichs-
rates zugewiesen wurde (8 11 des als Beilage des Februarpatents
erschienenen Grundgesetzes über die Reichsvertretung und $ 18
der gleichfalls als Beilage zum Februarpatent publizierten Landes-
ordnungen), ist für die hier zu erörternde Frage ohne Belang.
Wichtig ist, daß die Kompetenzen der BReichsgesetzgebung und
die der Landesgesetzgebungen zwar äußerlich in je einem selbstän-
digen Gesetze (dem Grundgesetze über die Reichsvertretung und
den 15 Landesordnungen) fixiert wurden, daß diese aber sämtlich
formell juristisch nur Bestandteile ein und desselben Gesetzes,
nämlich des Februarpatentes und als solche alle gleichzeitige Nor-
men des absoluten Monarchen sind.
Was nun das für die juristische Struktur der Monarchie grund-
legende Verhältnis der Reichs- zur Landesgesetzgebung betrifft,
so muß zunächst festgestellt werden, daß die Umwandlung der
absoluten Monarchie in einen konstitutionellen Rechtsstaat mit
zwischen Reich und Land geteilter Legislative die positive
Regelung des Verhältnisses zwischen Reichs- und Landesgesetz-
gebung unumgänglich notwendig machte. Ausschließlich und