Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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listische) neue Basis der staatsrechtlichen Gestaltung Oester- 
reichs, sondern auch formell der Ausgangspunkt, mit dem eine 
juristisch einigermaßen konstruierbare verfassungsrechtliche Konti- 
nuität beginnt. Wie im Oktoberdiplom, so wird auch im Februar- 
patent und seinen Beilagen die gesetzgebende Gewalt des Mo- 
narchen auf eine Reichs- und eine Reihe von Landes-Legislativen 
übertragen und zunächst eine Kompetenzaufteilung zwischen den 
beiden normsetzenden Autoritäten — als solche seien sie vorläufig 
angesprochen — durchgeführt. Daß die Kompetenzgrenze zwischen 
Reich und Land eine Aenderung erfahren hat, indem das vom 
Oktoberdiplom geschaffene Verhältnis umgekehrt wurde, d. h. die 
Kompetenz der Landtage durch erschöpfende Aufzählung aller 
Gegenstände ausdrücklich abgegrenzt und alles übrige (mit Aus- 
nahme der dem weiteren Reichsrate ausdrücklich vorbehaltenen 
Angelegenheiten) der Gesetzgebungskompetenz des engeren Reichs- 
rates zugewiesen wurde (8 11 des als Beilage des Februarpatents 
erschienenen Grundgesetzes über die Reichsvertretung und $ 18 
der gleichfalls als Beilage zum Februarpatent publizierten Landes- 
ordnungen), ist für die hier zu erörternde Frage ohne Belang. 
Wichtig ist, daß die Kompetenzen der BReichsgesetzgebung und 
die der Landesgesetzgebungen zwar äußerlich in je einem selbstän- 
digen Gesetze (dem Grundgesetze über die Reichsvertretung und 
den 15 Landesordnungen) fixiert wurden, daß diese aber sämtlich 
formell juristisch nur Bestandteile ein und desselben Gesetzes, 
nämlich des Februarpatentes und als solche alle gleichzeitige Nor- 
men des absoluten Monarchen sind. 
Was nun das für die juristische Struktur der Monarchie grund- 
legende Verhältnis der Reichs- zur Landesgesetzgebung betrifft, 
so muß zunächst festgestellt werden, daß die Umwandlung der 
absoluten Monarchie in einen konstitutionellen Rechtsstaat mit 
zwischen Reich und Land geteilter Legislative die positive 
Regelung des Verhältnisses zwischen Reichs- und Landesgesetz- 
gebung unumgänglich notwendig machte. Ausschließlich und
	        
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