Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Rechtsform selbst bei völlig gleichbleibendem Inhalt wesentlich 
ändern, zumal ja mit der Zersplitterung der Legislative zugleich 
die Unterwerfung der Verwaltung unter die Rechtsordnung resp. 
die Rechtsordnungen verbunden war. Ein selbständiger, im Sinne 
der herrschenden Lehre souveräner Staat und damit die rechtlichen 
Funktionen eines solchen sind für eine rein juristische Betrachtung 
gegeben, wenn eine selbständige und souveräne Rechtsordnung an- 
genommen werden muß. Denn nur als deren Träger (oder als ihr 
unterworfene Person) kommt der Staat für die juristische 
Konstruktion in Betracht. Darum ist die Frage, wie das Februar- 
patent das Verhältnis der Landesgesetzgebung zur Reichsgesetz- 
gebung gelöst hat, für eine rein juristische Betrachtung von pri- 
märer und prinzipieller Bedeutung. 
Die Aufgabe, aus den heute geltenden Verfassungsrechtsnormen 
die moderne Staatspersönlichkeit Oesterreichs zu konstruieren, ist 
deshalb eine so mißliche und undankbare, weil die Männer, welche 
die Verfassungen von 1860/61 und 1867 schufen, sich eigentlich nicht 
recht bewußt waren, daß sie rechtlich die vollständige Neu- 
konstruierung eines Staates ins Werk setzten. Der konstitutionelle 
Rechtsstaat, den sie im Auge hatten, mußte juristisch gleich- 
sam aus dem Nichts geschaffen werden. Bei der Verfassung des 
Februarpatentes aber setzte man die Existenz des zu errichtenden 
Staates als längst bestehendes Faktum voraus. Man glaubte 
nur einige mehr oder weniger wichtige Veränderungen in seinem 
Aufbau vornehmen zu sollen. Daß die Neuschöpfung ein Frag- 
ment bleiben kann, auf deren Basis die juristische Konstruktion 
einer einheitlichen Staatspersönlichkeit sich als unmöglich erweist, 
daran dachte man sicherlich nicht im entferntesten. Und doch 
war diese Möglichkeit in demselben Augenblicke gegeben, als mit 
der Akzeptierung der Rechtsstaatsidee die juristische Konstruktion 
des Staatsgebäudes ihre Bausteine ausschließlich aus der Rechts- 
ordnung, d. h. aus den neuen Verfassungsgesetzen holen mußte. 
Die tatsächliche Existenz einer aus der absolutistischen Zeit stam-
	        
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