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Rechtsform selbst bei völlig gleichbleibendem Inhalt wesentlich
ändern, zumal ja mit der Zersplitterung der Legislative zugleich
die Unterwerfung der Verwaltung unter die Rechtsordnung resp.
die Rechtsordnungen verbunden war. Ein selbständiger, im Sinne
der herrschenden Lehre souveräner Staat und damit die rechtlichen
Funktionen eines solchen sind für eine rein juristische Betrachtung
gegeben, wenn eine selbständige und souveräne Rechtsordnung an-
genommen werden muß. Denn nur als deren Träger (oder als ihr
unterworfene Person) kommt der Staat für die juristische
Konstruktion in Betracht. Darum ist die Frage, wie das Februar-
patent das Verhältnis der Landesgesetzgebung zur Reichsgesetz-
gebung gelöst hat, für eine rein juristische Betrachtung von pri-
märer und prinzipieller Bedeutung.
Die Aufgabe, aus den heute geltenden Verfassungsrechtsnormen
die moderne Staatspersönlichkeit Oesterreichs zu konstruieren, ist
deshalb eine so mißliche und undankbare, weil die Männer, welche
die Verfassungen von 1860/61 und 1867 schufen, sich eigentlich nicht
recht bewußt waren, daß sie rechtlich die vollständige Neu-
konstruierung eines Staates ins Werk setzten. Der konstitutionelle
Rechtsstaat, den sie im Auge hatten, mußte juristisch gleich-
sam aus dem Nichts geschaffen werden. Bei der Verfassung des
Februarpatentes aber setzte man die Existenz des zu errichtenden
Staates als längst bestehendes Faktum voraus. Man glaubte
nur einige mehr oder weniger wichtige Veränderungen in seinem
Aufbau vornehmen zu sollen. Daß die Neuschöpfung ein Frag-
ment bleiben kann, auf deren Basis die juristische Konstruktion
einer einheitlichen Staatspersönlichkeit sich als unmöglich erweist,
daran dachte man sicherlich nicht im entferntesten. Und doch
war diese Möglichkeit in demselben Augenblicke gegeben, als mit
der Akzeptierung der Rechtsstaatsidee die juristische Konstruktion
des Staatsgebäudes ihre Bausteine ausschließlich aus der Rechts-
ordnung, d. h. aus den neuen Verfassungsgesetzen holen mußte.
Die tatsächliche Existenz einer aus der absolutistischen Zeit stam-