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der geschichtlichen Entwicklung sich erklärt, und wie es das Her-
kommen mit sich bringt, arbeiten die Bürger ın den Verwal-
tungskollegien und in den Ausschüssen des parlamentarischen Kol-
legiums in ähnlichen Formen und insbesondere mit der gleichen
weitgehenden Freiheit für den Einzelnen, das Maß und die be-
sondere Auswahl seiner Arbeit nach seinem besten Ermessen zu
modulieren. Handelt es sich darum, den rechtlichen Kern ge-
gebener staatlicher Einrichtungen richtig zu begreifen, so darf
man an diesen Tatsachen nicht vorübergehen. Es ist nicht zu
verkennen, daß die für die Theorie bestehende tiefe Kluft zwi-
schen parlamentarischen Kollegien und Verwaltungskollegien in
Hamburg und Lübeck nieht besteht, und daß hier bei der ehren-
amtlichen Verwaltung beide nahe aneinander gerückt oder —
besser gesagt — erst wenig voneinander getrennt erscheinen.
Die Stellung der bürgerlichen Mitglieder der Verwaltungsbehörden
ist unzweifelhaft der Stellung der Bürgerschaftsmitglieder der Art
ihrer Funktionen nach näher verwandt, als der Stellung der Be-
rufsbeamten.
Der Vollständigkeit halber muß hier — ohne daß besondere
Folgerungen daraus gezogen werden sollen —, noch folgendes
nachgetragen werden: In Hamburg ist sowohl der zum Senator
Gewählte wie der zum Mitgliede einer Verwaltungsbehörde Ge-
wählte verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Nichtannahme
der Wahl ist mit Rechtsnachteilen bedroht. In Lübeck braucht
der zum Senator Gewählte die Wahl nicht anzunehmen. Da-
gegen reicht die Verpflichtung des zum Mitgliede der Verwal-
tungsbehörde Gewählten in Lübeck noch weiter als in Hamburg,
da nach Art. 3 der Verordnung vom 21. Juni 1860 ein Gewähl-
ter, der aus einem anderen als bestimmten in der Verordnung ge-
nannten Gründen dıe Wahl ablehnen zu müssen glaubt, bis zur
Genehmigung seines Gesuchs das übertragene Amt antreten und
fortverwalten muß.
Die Verschiedenheit des rechtlichen Inhalts der Amtspflicht