Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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der geschichtlichen Entwicklung sich erklärt, und wie es das Her- 
kommen mit sich bringt, arbeiten die Bürger ın den Verwal- 
tungskollegien und in den Ausschüssen des parlamentarischen Kol- 
legiums in ähnlichen Formen und insbesondere mit der gleichen 
weitgehenden Freiheit für den Einzelnen, das Maß und die be- 
sondere Auswahl seiner Arbeit nach seinem besten Ermessen zu 
modulieren. Handelt es sich darum, den rechtlichen Kern ge- 
gebener staatlicher Einrichtungen richtig zu begreifen, so darf 
man an diesen Tatsachen nicht vorübergehen. Es ist nicht zu 
verkennen, daß die für die Theorie bestehende tiefe Kluft zwi- 
schen parlamentarischen Kollegien und Verwaltungskollegien in 
Hamburg und Lübeck nieht besteht, und daß hier bei der ehren- 
amtlichen Verwaltung beide nahe aneinander gerückt oder — 
besser gesagt — erst wenig voneinander getrennt erscheinen. 
Die Stellung der bürgerlichen Mitglieder der Verwaltungsbehörden 
ist unzweifelhaft der Stellung der Bürgerschaftsmitglieder der Art 
ihrer Funktionen nach näher verwandt, als der Stellung der Be- 
rufsbeamten. 
Der Vollständigkeit halber muß hier — ohne daß besondere 
Folgerungen daraus gezogen werden sollen —, noch folgendes 
nachgetragen werden: In Hamburg ist sowohl der zum Senator 
Gewählte wie der zum Mitgliede einer Verwaltungsbehörde Ge- 
wählte verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Nichtannahme 
der Wahl ist mit Rechtsnachteilen bedroht. In Lübeck braucht 
der zum Senator Gewählte die Wahl nicht anzunehmen. Da- 
gegen reicht die Verpflichtung des zum Mitgliede der Verwal- 
tungsbehörde Gewählten in Lübeck noch weiter als in Hamburg, 
da nach Art. 3 der Verordnung vom 21. Juni 1860 ein Gewähl- 
ter, der aus einem anderen als bestimmten in der Verordnung ge- 
nannten Gründen dıe Wahl ablehnen zu müssen glaubt, bis zur 
Genehmigung seines Gesuchs das übertragene Amt antreten und 
fortverwalten muß. 
Die Verschiedenheit des rechtlichen Inhalts der Amtspflicht
	        
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