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wird“ eneauch vom Standpunkt derLandesverfassung
gültige Aenderung der in den nur durch Landesgesetz abänder-
baren Landesordnungen fixierten Kompetenz der Landtage durch-
geführt wurde, hat zur Voraussetzung, daß nur dem Reichsgesetz-
geber, nicht aber auch den Landesgesetzgebern Kompetenzhoheit
zustehe. Diese Voraussetzung war jedoch nicht gegeben.
Die Regierungsvorlage des Gesetzes betr. die Ab-
änderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26.
Februar 1861 hatte ursprünglich die in den Landesordnungen fest-
gestellte Grenze der Landtagskompetenz unberührt gelassen. Dem
Reichsrat war ganz wie ım Jalıre 1861 all das zugewiesen, was
nicht durch die Landesordnungen in die Kompetenz der Landtage
gestellt war. Die Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Lan-
desgesetzgebung sollte also unverändert bleiben; zumindest nicht
durch das abgeänderte Grundgesetz über die Reichsvertretung,
also ein Reichsgesetz, einseitig abgeändert werden. Zwar
bestand die Absicht, die „Autonomie“ der Länder zu erweitern,
allein man dachte offenbar diese Absicht anders als durch ein
einseitiges Reichsgesetz realisieren zu sollen. Die Thronrede
(vom 22. Maı 1867), mit der die neue Session des Reichsrates eröff-
net wurde, wies auf den Regierungsentwurf des infolge des Aus-
gleichs mit Ungarn notwendig gewordenen abgeänderten Grund-
gesetzes über die Reichsvertretung hin, das die in den Landes-
ordnungen fixierte Kompetenz der Landtage unverändert ließ; gleich-
zeitig wurde aber die Absicht erklärt, den einzelnen Königreichen
und Ländern „im Wege der Vereinbarung mit dem Reiclsrate
jede Erweiterung der Autonomie zu gewähren. die ihren Wünschen
entspricht und ohne Gefährdung der Gesamtmonarchie zugestanden
werden kann.“ Es mag dahingestellt bleiben, ob unter dieser
„Vereinbarung mit dem Reichsrate“ ein Pakt zwischen Reichsrat
und Landtagen oder bloß ein soleher zwischen der Krone und
dem Reichsrat gedacht war. Der Verfassungsausschuß des Reichs-
rates glaubte jedenfalls eine Erweiterung der Landeskompetenz