Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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durch bloßes Rejchsgesetz bewirken zu können und arbeıtete 
dementsprechend den Regierungsentwurf des Gesetzes betreffend die 
Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung um. 
Aeußerst charakteristisch ist aber, was der Abg. VON PLENER 
zur Rechtfertigung der vom Verfassungsausschuß vorgeschlagenen 
Aenderung der Regierungsvorlage bzw. der Erweiterung der Kom- 
petenz der Landtage vorbrachte: „Mir, nach meiner unmaßgeblichen 
Ansicht, hätte es zweckmäßiger geschienen, wenn die Erwei- 
terung der Autonomie der Länder ausihrer Inı- 
tiative und im Wege der Abänderung der Lan- 
desxesetzgebung hervorgegangen wäre..... 
Dieser Absicht wurde aber entgegengehalten, daß durch die Ver- 
legung der Angelegenheit auf den Weg der Landesgesetzgebung 
nur ein langwieriger Weg betreten worden wäre, daß die Ent- 
scheidung der ganzen Sache in das Unsichere hinausgeschoben und 
verspätet worden wäre. Die Regierungsvorlage, wel- 
che nach dem Wortlaute der Allerhöchsten 
Thronrede über die Erweiterung der Autonomie 
der Landtage zu erwarten gewesen wäre, ist 
nicht erschienen, und so kam es. daß sich der Ausschuß 
entschloß, schon an der gegenwärtigen Stelle,schon im Reichs- 
gesetz einen Platz jenen Bestimmungen zu öffnen, welche die 
Beruhigung gewähren, daß die Autonomie der Landtage die ge- 
wünschte Erweiterung erhält“ 1%. Ob es sich bei der erwarteten 
Regierungsvorlage betr. Erweiterung der Landesautonomie um ein 
Reichsgesetz oder um konforme Landesgesetze oder aber um ein 
Rteichsgesetz in Verbindung mit komplementären, die Landesord- 
nung abändernden Landesgesetzen gehandelt hat, läßt sich nicht 
feststellen. Kennzeichnend ist jedenfalls, daß man im Verfas- 
sungsausschuß lediglich erwog, was zweckmäßiger sei, die 
Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung ent- 
16 Vgl. die Neue Gesetzgebung Oesterreichs, erläutert aus den Reichs- 
ratsverhandlungen Wien 1864 8. 129.
	        
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