der Ehrenbeamten in den deutschen Monarchien und der ham-
burgisch-lübischen Deputierten hat auch eine Verschiedenheit der
zivilrechtlichen Haftung zur Folge. Man wird wohl als die herr-
schende Meinung aussprechen dürfen, daß der Beamte aus dem
öffentlich-rechtlichen Dienstvertrage nach Analogie des bürgerlich-
rechtlichen Dienstvertrages dem Staate oder dem Kommunalver-
hande, von dem er angestellt ist, für jegliches Verschulden auf
Schadensersatz haftet. Anderes gilt für den hamburgisch-lübischen
Deputierten, weil er keinen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag ab-
veschlossen hat, und weil der Maßstab für die Bemessung der
Pflichten des Deputierten kein objektiver ist, sondern in sein Ge-
wissen verlegt ist. Handelt er wider das Gebot seines Gewis-
sens. so ist er nach $ 826 BGB. ersatzpflichtig, vorausgesetzt.
daß er sich der Möglichkeit bewußt war, daß ein Schaden da-
durch entstehen könne. Selbstverständlich haftet er auch im
übrigen für die Folgen jeder unerlaubten Handlung. Gewinnt der
erkennende Richter die Ueberzeugung, daß der Deputierte wider
sein Gewissen gehandelt und dabei den Staat geschädigt hat, daß
ihm auch mindestens die Möglichkeit solcher Schädigung bewußt
gewesen ist, so hat er den Deputierten zum Schadensersatz zu
verurteilen. Das ist nieht nur ein völlig anderer Maßstab als
derjenige jeglichen Verschuldens, es liegt auch ein völlig an-
derer Maßstab vor als derjenige der culpa lata!
Einen abweichenden Standpunkt hat im Jahre 1875 die Ju-
ristenfakultät Göttingen bei der Beurteilung eines Hamburger Falls
eingenommen. Nach meiner Meinung mit Unrecht hat sie, ge-
stützt auf die Bestimmung Art. 87 der Verfassung und auf die
Vorschriften des gemeinen Privatrechts, sich dafür entschieden,
daß die bürgerlichen Deputierten mindestens für culpa lata haf-
teten®. Bei der Heranziehung des gemeinen Privatrechts hat die
® In Art. 87 der Verfassung ist behufs näherer Bestimmung der Ver-
antwortlichkeit der Deputierten auf die — bestehenden und zu erlassenden
— „gesetzlichen Bestimmungen“ verwiesen. Besondere gesetzliche Bestim-