Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Daß diese Lösung in dem Verhältnis zwischen dem einen 
Reichsgesetzgeber und den zahlreichen Landesgesetzgebern prak- 
tisch-politisch undurchführbar war, bedarf keiner 
weiteren Erörterung! Das ändert aber für die juristische 
Erkenntnis nicht das geringste an dem Urteil, daß die Februar- 
verfassung, sofern man eben ganz auf ihrem Boden bleiben wollte, 
keine andere Lösung bot. 
Der vom Verfassungsausschusse des Abgeordnetenhauses aus- 
gearbeitete Entwurf der Abänderung des Grundgesetzes über Reichs- 
vertretung vom 26. Februar 1861 wurde vom Reichsrate mit un- 
wesentlichen Veränderungen angenommen und durch die kaiserliche 
Sanktion zum Gesetze erhoben. Das so abgeänderte Grundgesetz 
über die Reichsvertretung steht bezüglich seiner Kompetenzvor- 
schriften noch heute unverändert neben den in diesem Punkte 
gleichfalls unveränderten Landesordnungen in Geltung. Gegen- 
über dem früheren Zustand ist insoferne eine Veränderung einge- 
treten, als der Reichsrat seine Kompetenz auf die ım $ 11 des 
Reichsvertretungsgesetzes taxativ angeführten Angelegenheiten 
eingeschränkt hat; die Landtage haben dagegen ihre alten durch 
die Landesordnungen gezogenen Kompetenzgrenzen weiterbehalten, 
eine der Einschränkung der BReichskompetenz entsprechende Er- 
weiterung ihrer Kompetenz ist mangels entsprechender, die Lan- 
desordnungen abändernder Gesetze vom Standpunkt der Landes- 
verfassung nicht gültig erfolgt, da der Reichsgesetzgeber durch 
Reichsgesetz eben nur seine, nicht aber die Kompetenz des Lan- 
desgesetzgebers bestimmen kann. Für diejenigen Angelegenheiten, 
die 1867 aus der Kompetenz des Reichsrates ausgeschieden wur- 
den, ist derzeit, sofern man die Landesordnungen von 1861 neben 
dem 1867 abgeänderten Grundgesetze über die Reichsvertretung im 
Sinne der herrschenden Auffassung für gültig voraussetzt, de jure 
weder der Reichs- noch der Landesgesetzgeber kompetent. Beide 
können freilich jederzeit durch verfassungsändernde Gesetze ihre 
Kompetenz auf dieses Gebiet und auch darüber hinaus in das von 
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