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nent als Haupt des Hauses Braunschweig-Lüneburg (jüngere Linie)
privatrechtlicher Gläubiger, und ist dies deshalb der Herzog von
Kumberland. Im Verhältnis zwischen dem Hause Braunschweig-
Lüneburg und den später zum Lande Hannover ausgewachsenen
Braunschweig-Lüneburgischen Kurlanden war die Forderung aber,
weil mit Mitteln des Kammergutes erworben, Kammergut, und sie
ist, was sie in diesem Verhältnis war, wie aus den mitgeteilten
Gesetzen erhellt, unter dem Namen von Krongut und von Do-
manialgut bisan das Ende des Königreichs Hannover geblieben. Sie
war also, wenngleich Forderung des Hauses Braunschweig-Lüne-
burg, nach den mitgeteilten Gesetzen — gemeinem deutschen Recht
gemäß — stets zu den Zwecken des Landes Hannover zu ver-
wenden, zu welchen allerdings nach diesen Gesetzen — auch deut-
schem Brauch gemäß — und zwar in erster Linie, die standes-
gemäße Unterhaltung des hannoverschen Königs und seiner Familie
gehörte; und es läßt sich deshalb wohl fragen: Kann die Pro-
vinz Hannover jetzt nicht verlangen, daß die Forderung ihr
zur Verwendung für ihre Zwecke überlassen werde, zu denen frei-
lich derjenige Zweck nicht mehr gehört, für welchen die Forde-
rung in erster Linie bestimmt war? — Dem steht m. E. zwar
dieser letzte Umstand nicht entgegen. Wohl aber steht dem ent-
gegen, daß zwischen dem Lande Hannover und seinem früheren
Herrscherhause über Verhältnisse, welche im Öffentlichen Recht
des Königreichs Hannover ihre Ordnung hatten, nur dessen Ge-
setze maßgebend sein können. Nach diesen Gesetzen gehört, wie
zu ersehen, diese Forderung zwar zum öffentlichen Gut; aber sie
gehört dazu nur in der Weise, daß das Haus Braunschweig-
Lüneburg berechtigt und verpflichtet ist, sie — und zwar sie in
erster Linie — zum Unterhalt seines Hauptes und dessen nächster
Familie zu verwenden. Vor eben diesen Gesetzen kann es auch
heutzutage keinen Unterschied machen, daß das Haupt des Hauses
Braunschweig-Lüneburg König von Hannover benannt ist. Denn
wie ein jeder Staat es tut, hat auch der hannoversche Staat sich