Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

mit der Bestimmung über die Redefreiheit, als Art. 14; ın dieser 
Fassung gingen sie dann auch in das geltende Reichsdumastatut 
über (Art. 14 und 15). 
Aus diesem historischen Exkurse erhellt, daß nicht das In- 
stitut der außerberuflichen Immunität, d. bh. des Schutzes vor der 
richterlichen Gewalt, durch Art. 15 geschaffen werden sollte, son- 
dern besagter Artikel blieb, wie eres von Anfang an gewesen war, 
gegen die Administration gerichtet #. 
Das Institut der außerberuflichen Immunität erscheint zuerst 
ım Statut vom 20. Februar 1906, durch welches die Reichsduma 
in ein gesetzgebendes Organ umgewandelt wurde. Diese Umwand- 
lung geschah bekanntlich nicht auf die Weise, daß das Gesetz 
vom 6. August von Grund aus durchgesehen wurde, sondern es 
wurden einige Artikel teilweise korrigiert und einige neue Be- 
stimmungen hinzugefügt. Zu diesen letzteren gehört auch Art. 16, 
der die Freiheitsentziehung eines Abgeordneten während der Dauer 
der Session von der diesbezüglichen vorherigen Genehmigung der 
Reichsduma abhängig macht. Diese Bestimmung ist ganz neu 
und dem Statut vom 6. August noch vollkommen unbekannt. 
Der prinzipielle Unterschied zwischen Art. 15 und Art. 16 
ist somit sehr groß; sie sind zu verschiedener Zeit und unter ver- 
schiedenen politischen Umständen entstanden, daher ergänzen sie 
weder, noch erklären sie einander : dieser schützt die Reichsduma- 
abgeordneten vor der Willkür der Administration, jener entzieht 
sie den Maßnahmen der richterlichen Gewalt. So sind Zweck und 
politische Funktion des einen grundverschieden von dem des an- 
dern. Als äußerst wichtiger Schluß ergibt sich hieraus, daß ein 
jeder dieser Artikel für sich interpretiert werden muß; um Inhalt 
* LASAREWSKY, Vorlesungen über russisches Staatsrecht (russisch), 
2. Aufl., St. Petersburg 1910, Bd. I. S. 319, ist der Meinung, daß sich in 
den westeuropäischen Verfassungen eine solche Bestimmung nicht finde. 
Ganz richtig ist dies nicht. Garantien vor der administrativen Willkür 
bieten den Abgeordneten die schwedische, wie auch die finnländische Ver- 
fassung.
	        
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