Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 2359 — 
und Sinn des Art. 16 festzustellen, darf Art. 15 nicht herange- 
zogen werden, und umgekehrt. 
Dennoch herrscht der entgegengesetzte Standpunkt — we- 
nigstens in Parlamentskreisen. In der Reichsduma ist die Mei- 
nung, daß die beiden Artikel denselben Zweck verfolgen und 
einander ergänzen. nicht selten ausgesprochen worden®. Die wis- 
senschaftliche Literatur hüllt sich in dieser Frage in Schweigen ®, 
was um so mehr zu bedauern ist, als durch eine wissenschaftlich 
begründete rechtzeitige Klarlegung des wahren Sinnes eines jeden 
Artikels vielleicht viel Streit und Hinundherreden in der gesetz- 
gebenden Körperschaft würde vermieden werden. 
Wir gehen zur Analyse der strittigen Artikel über. 
LI. 
Nach dem genauen Sinne von Abs. I Art. 15 kann ein Ab- 
geordneter einer Beschränkung oder Entziehung seiner Freiheit 
nur auf Grund einer Verfügung der richterlichen Gewalt unter- 
worfen werden. Hieraus folgt nun, daß eine jede Beschränkung 
oder Entziehung der Freiheit, sobald sie von nicht-gerichtlichen 
Organen, d. h. von Vertretern der Administration, ausgeht, als 
5 Vgl. z. B. die Erklärung des Abgeordneten KoRSSAKOFF in der Sit- 
zung vom 9. Juni 1906: „Die persönliche Unantastbarkeit der Reichsduma- 
mitglieder sichern Art. 15 und 16 des Reichsdumastatutes. Diese Artikel 
sind ihrem Wesen nach gleichartig und unterscheiden sich bloß hinsicht- 
lich ihrer Fassung“ usw. Stenogr. Ber. 1906, B. II, Spalte 1198. Vgl. die 
Reden der Abgeordneten LEDNITZKY, ibid. 1200; KoKOSCHEIN, ibid. 1892; 
PERGAMENT, Stenogr. Ber. 1907, B. I, Sp. 1435 („zwei Hälften einer 
Frage“) u. a. 
e W. W. IwAanowsKYy, Lehrbuch des Staatsrechts (russ.), 2. Aufl. 
Kasan 1909, S. 345, erwähnt den Art. 15 überhaupt nicht; W. GRIBOWSKY, 
Das Staatsrecht des Russischen Reichs, Tüb. 1912, S. 65 und A. J. JELI- 
STRATOFF, Staatsrecht (russ.), Moskau 1912, S. 176 beschränken sich auf 
seine wörtliche Wiedergabe; von RaIson, Ueber die besonderen Vorrechte 
der gewählten Mitglieder des Reichsrats und der Mitglieder der Reichs- 
duma (russisch), St. Pet. 1909, S. 131 ff. gibt die Analyse beider Artikel 
gleichzeitig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.