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mitglieder ist vollkommen ausgeschlossen. Alle übrigen adınini-
strativren Maßnahmen und Beitreibungen, so lästig sie auch an und
für sich sein mögen, fallen, soweit sie nicht die (physische) Frei-
heit der Abgeordneten berühren, nicht unter Art. 15. So kann
ein Reichsdumamitglied einer Geldstrafe unterliegen, ein ihm ge-
höriges Handels- oder anderes Geschäft geschlossen werden usw.
Aus diesem Privileg folgt also nicht, daß ein Volksvertreter in-
bezug auf diese oder jene Normen exemt ist, sondern daß eres nur
inbezug auf die eine ihrer Sanktionen ist, und zwar inbezug auf
die Verminderung der persönlichen Freiheit”. So kann z.B. ein
Abgeordneter bei Uebertretung einer von Gouverneuren erlassenen
obligatorischen Verfügung wohl mit einer Geldstrafe, aber nicht
mit Haft bestraft werden. Dieses bezieht sich speziell auf die
administrativen Beitreibungen von Redakteuren periodischer Schrif-
ten — im Nichtzahlungsfalle darf die betr. Geldstrafe nicht durch
Haft ersetzt werden.
Das durch Art. 15 begründete Privileg besteht zu Reclıt. so-
lange ein Abgeordneter diese Stellung einnimmt, folglich auch in
der Zeit zwischen den Sitzungsperioden und zwischen den einzel-
nen Sitzungen. Es ist notwendig und dabei genügend, daß die
betr. Person Reichsdumamitglied ist, wobei es irrelevant ist, ob
sie an den Sitzungen teilnimmt oder nicht. Das letztere bezieht
sich speziell auf den Fall, wo ein Abgeordneter zeitweilig an den
Sitzungen der Reichsduma nicht teilnehmen darf -— entweder auf
Grund des Art. 20 des Reichsdumastatutes, weil er sich in Unter-
suchung oder vor Gericht befindet, oder, falls gegen ihn ein Kon-
kursverfahren'® eröffnet worden ist, bis zur erfolgten Qualifikation
seines Bankerottes — oder auf Grund des Art. 38, d. h. weil er
auf dem Disziplinarwege ausgeschlossen ist. Art. 15 verfolgt den
1? Hierauf weist mit Recht hin v. Raıson, loc. eit., 143.
13 Anderer Meinung ist v. RAıson, loc. cit., 132, der von der unrich-
tigen Identifizierung der Art. 15 und 16 und der Voraussetzung ausgebt,
als verfolgten beide Bestimmungen denselben Zweck.