Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

—_— 336 — 
mitglieder ist vollkommen ausgeschlossen. Alle übrigen adınini- 
strativren Maßnahmen und Beitreibungen, so lästig sie auch an und 
für sich sein mögen, fallen, soweit sie nicht die (physische) Frei- 
heit der Abgeordneten berühren, nicht unter Art. 15. So kann 
ein Reichsdumamitglied einer Geldstrafe unterliegen, ein ihm ge- 
höriges Handels- oder anderes Geschäft geschlossen werden usw. 
Aus diesem Privileg folgt also nicht, daß ein Volksvertreter in- 
bezug auf diese oder jene Normen exemt ist, sondern daß eres nur 
inbezug auf die eine ihrer Sanktionen ist, und zwar inbezug auf 
die Verminderung der persönlichen Freiheit”. So kann z.B. ein 
Abgeordneter bei Uebertretung einer von Gouverneuren erlassenen 
obligatorischen Verfügung wohl mit einer Geldstrafe, aber nicht 
mit Haft bestraft werden. Dieses bezieht sich speziell auf die 
administrativen Beitreibungen von Redakteuren periodischer Schrif- 
ten — im Nichtzahlungsfalle darf die betr. Geldstrafe nicht durch 
Haft ersetzt werden. 
Das durch Art. 15 begründete Privileg besteht zu Reclıt. so- 
lange ein Abgeordneter diese Stellung einnimmt, folglich auch in 
der Zeit zwischen den Sitzungsperioden und zwischen den einzel- 
nen Sitzungen. Es ist notwendig und dabei genügend, daß die 
betr. Person Reichsdumamitglied ist, wobei es irrelevant ist, ob 
sie an den Sitzungen teilnimmt oder nicht. Das letztere bezieht 
sich speziell auf den Fall, wo ein Abgeordneter zeitweilig an den 
Sitzungen der Reichsduma nicht teilnehmen darf -— entweder auf 
Grund des Art. 20 des Reichsdumastatutes, weil er sich in Unter- 
suchung oder vor Gericht befindet, oder, falls gegen ihn ein Kon- 
kursverfahren'® eröffnet worden ist, bis zur erfolgten Qualifikation 
seines Bankerottes — oder auf Grund des Art. 38, d. h. weil er 
auf dem Disziplinarwege ausgeschlossen ist. Art. 15 verfolgt den 
  
1? Hierauf weist mit Recht hin v. Raıson, loc. eit., 143. 
13 Anderer Meinung ist v. RAıson, loc. cit., 132, der von der unrich- 
tigen Identifizierung der Art. 15 und 16 und der Voraussetzung ausgebt, 
als verfolgten beide Bestimmungen denselben Zweck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.